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wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht, sowie die Wiederaufhebung einer
solchen Entmündigung kann von dem Vormundschaftsgericht öffentlich bekannt ge-
macht werden. Bevor das Vormundschaftsgericht die Veröffentlichung der Entmün-
digung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beschließt, soll es Verwandte
oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann; die Vorschrift des § 1847 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
6 31.
Hat der Mündel das achtzehnte Lebeusjahr vollendet, so soll ihn das Vor-
mundschaftsgerche. soweit thunlich, vor der Enlscheidung auch in anderen, als den
n 8 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeführten, wichtigen und zweifelhaften
delten hören.
III. Abschnitt.
Zum vierten Abschnitt des Reichsgesetzes.
Personenstand.
8 32.
Beglaubigte Auszüge (8§ 15 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Beur-
kundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875) aus
den bei den Amtsgerichten verwahrten Registern sind von dem Gerichtsschreiber zu
ertheilen.
IV. Abschnitt.
Zum fünften Abschnitt des Reichsgesetzes.
Nachlaß. und Theilungssachen.
5 33.
Der Standesbeamte hat unbeschadet der Vorschristen in § 48 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit alle bei ihm ange-
zeigten Sterbefälle dem Amtsgerichte seines Bezirkes anzuzeigen. Ausgenommen
sind die Fälle des Todes von unverheiratheten Minderjährigen, deren beide Eliern
noch leben, und die kein Kind hinterlassen haben.
634.
Für die Einleitung und Durchführung des Erbtheilungsverfahrens in erster