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die Schuldverschreibung Berechtigten durch einen auf die Schuldverschreibung gesetzten
gerichtlichen Vermerk beurkundet werden. Zuständig ist jedes Amtsgericht. Der
Vermerk soll Ort und Tag der Ausstellung ergeben, sowie mit Unterschrift des
Richters und Siegel oder Stempel versehen sein.
ie Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf einc außer Kurs ge-
setzte, alf den Inhaber lautende Aktie.
g 43.
Werden bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem Richter und
dem Notar Wahrnehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber zu begrün-
den, ob die Betheiligten, die zu dem Rechtsgeschäft erforderliche Geschäftsfähigkeit
oder Einsicht besiten, so soll dies in dem Protokoll festgestellt werden. Bestehen
sonstige Zweifel an der Giltigkeit des Geschäfts so sollen die Zweifel den Betheilig-
ten mitgetheilt und der Inhalt der Mittheilung, sowie die von den Betheiligten
darauf abgegebenen Erklärungen in dem Protokoll festgestellt werden.
8 44.
Das Protokoll soll, falls ein Betheiligter taub ist, ihm zur Durchsicht vorge-
legt werden, auch wenn er dies nicht verlangt. In dem Protokolle soll festgestellt
werden, daß dies geschehen ist.
t ein tauber — nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so soll
eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag.
In dem Protokolle soll festgestellt werden, daß der Betheiligte nach der Uecbehheugung
des Richters oder des Notars die Vertrauensperson verstanden hat. Das Protokoll
soll auch von der Vertrauensperson genehmigt und unterschrieben werden. Die Ver-
tranensperson kann auch der Gerichtsschreiber, der zugezogene zweite Notar oder
ein zugczogener Zeuge oder einer der Betheiligten sein.
5 45.
Den Protokollen über die gerichtliche oder notarielle Beurkundung eines
Rechtsgeschäfts sollen die vorgelegten Vollmachtsurkunden oder beglaubigte Abschriften
dieser Urkunden beigefügt werden.
8 46.
Die Urkunde, welche nicht in Form eines Protokolles aufgenommen wird,
muß den Ort und den Tag der Ausstellung angeben und mit der Unterschrift des
Richters oder Notars versehen sein. Wird die Urkunde den Betheiligten in Urschrift
ausgehändigt, so muß sic auch mit Siegel oder Stempel versehen sein.
8 417.
Bei Bescheinigungen, insbesondere der Beglaubigung von Abschriften, der
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