76
Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, Lebens-
bescheinigungen und ähnlichen einfachen Zeugnissen bedarf es der Aufnahme eines
Protokolles nicht.
8 48.
Das Gericht und der Notar hat die über Veurkundungen aufgenommenen
Protokolle unbeschadet der Vorschrift in 8 2256 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesehbuchs
dauernd zu verwahren.
Das Gericht und der Notar kann aber dem Antrag auf Aushäudigung der
urschriftlichen Protokolle an den Auftraggeber oder nach dessen Weisung an andere
Personen ausnahmsweise stattgeben, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse
an der Erlaugung jener Vorschriften glaubhaft macht. Vor Aushändigung derselben
ist beglaubigte Abschrift davon zu nehmen, und ist diese zu verwahren.
Andere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit errichtele Urkunden
werden in Urschrift an den Auftraggeber oder nach dessen Weisung an andere Per-
sonen ausgehändigt. An dieselben Personen dürfen Protokolle über Ertheilung oder
Widerruf von Vollmachten ausgehändigt werden.
*49.
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift
zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Aus
der beglaubigten Abschrift soll ersichtlich sein, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine
beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist.
Durchstreichungen, Anderungen, Einschaltungen, Nadirungen oder andere
Mängel einer von den Betheiligten vorgelegten Schrift sind in dem Beglaubigungs-
vermerk anzugeben.
Soll ein Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so finden die Vor-
schristen des § 57 Satz 1 und 2 unten Anwendung.
8 50.
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden
ist, geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden Vermerk, in welchem der
Richter oder der Notar, bezugsweise der Gerichtsschreiber den Zeitpunkt der Vorle-
gung bezeugt. Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
8 51.
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens soll der
Richter oder der Notar von dem Inhalte der Urkunde nur Kenntniß nehmen, wenn
keiner der Betheiligten widerspricht.
Werden von dem Richter oder dem Notar Wahrnehmungen gemacht, die