Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, Lebens- 
bescheinigungen und ähnlichen einfachen Zeugnissen bedarf es der Aufnahme eines 
Protokolles nicht. 
8 48. 
Das Gericht und der Notar hat die über Veurkundungen aufgenommenen 
Protokolle unbeschadet der Vorschrift in 8 2256 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesehbuchs 
dauernd zu verwahren. 
Das Gericht und der Notar kann aber dem Antrag auf Aushäudigung der 
urschriftlichen Protokolle an den Auftraggeber oder nach dessen Weisung an andere 
Personen ausnahmsweise stattgeben, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse 
an der Erlaugung jener Vorschriften glaubhaft macht. Vor Aushändigung derselben 
ist beglaubigte Abschrift davon zu nehmen, und ist diese zu verwahren. 
Andere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit errichtele Urkunden 
werden in Urschrift an den Auftraggeber oder nach dessen Weisung an andere Per- 
sonen ausgehändigt. An dieselben Personen dürfen Protokolle über Ertheilung oder 
Widerruf von Vollmachten ausgehändigt werden. 
*49. 
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift 
zu setzenden Vermerk, der die Uebereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Aus 
der beglaubigten Abschrift soll ersichtlich sein, ob die Hauptschrift eine Urschrift, eine 
beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung ist. 
Durchstreichungen, Anderungen, Einschaltungen, Nadirungen oder andere 
Mängel einer von den Betheiligten vorgelegten Schrift sind in dem Beglaubigungs- 
vermerk anzugeben. 
Soll ein Auszug aus einer Urkunde beglaubigt werden, so finden die Vor- 
schristen des § 57 Satz 1 und 2 unten Anwendung. 
8 50. 
Die Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde vorgelegt worden 
ist, geschieht durch einen unter die Urkunde zu setzenden Vermerk, in welchem der 
Richter oder der Notar, bezugsweise der Gerichtsschreiber den Zeitpunkt der Vorle- 
gung bezeugt. Die Vorschriften des § 40 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
8 51. 
Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens soll der 
Richter oder der Notar von dem Inhalte der Urkunde nur Kenntniß nehmen, wenn 
keiner der Betheiligten widerspricht. 
Werden von dem Richter oder dem Notar Wahrnehmungen gemacht, die
	        
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