Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Dieser Vermerk soll den Ort und den Tag der Ertheilung angeben und die 
özeichmn der Person enihalten, der sie ertheilt wir 
der Urschrift soll vermerkt werden, wem 2 an welchem Tage Aus- 
fertigungen ertheilt worden sind. 
6 56. 
Anlagen des Protokolls sind, soweit sic nicht nach 8 176 des Reichsgesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Theil des Protokolls 
selöst bilden, der Ausfertigung in beglaubigker Abschrift beizufügen. 
8 57. 
Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Aus- 
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der Anlagen, welche die Be- 
obachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theilc aufzu- 
nehmen, welche auf die Angelegenheit Bezug haben, zu deren Nachweise die Aus- 
fertigung dienen soll. In dem Ausfertigungsvermerke muß die Angelegenheit, zu 
deren Nachweise die Ausfertigung dienen soll, angegeben und bezeugt werden, daß 
weitere Bestimmungen, welche auf diese Angelegenheit Bezug haben, in dem Protokoll 
und den Anlagen nicht enthalten sind. Bei gerichtlichen Ausferligungen hat der 
Richter den Umfang des Auszugs und den Inhalt des Ausfertigungsvermerks an- 
zuordnen und der Gerichtsschreiber in dem Ausfertigungsvermerke die Anorduung des 
Richters zu erwähnen. 
l58. 
Von den Protokollen können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine 
besondere Erklärung gegenüber dem Gerichte oder dem Notar einc abweichende Be- 
stimmung getroffen ist, eine Ausferligung fordern: 
1., Diejenigen, welche selbst das Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorge- 
nommen haben oder in deren Namen das beurkundete Rechtsgeschäft 
von Anderen vorgenommen worden ist. 
2., die Rechtsnachfolger der unter Nr. 1 bezeichneten Personen. 
Die im Abs. 1 bezeichneten Personen sind auch berechtigt, eine einfache oder 
beglaubigte Abschrift zu verlangen und die Urschrift einzusehen. 
Hat Derijenige, welcher eine Ausfertigung fordert, sein Rechtsvorgänger oder 
sein Rechtsnachfolger schon eine Ausferligung erhalten, so ist die Ertheilung einer 
weiteren Ausfertigung zu verweigern, wenn ihr rechtliche Bedenken entgegenstehen. 
* 50. 
Die Einsicht der notariellen Protokolle kann Denjenigen gestattet werden, in 
deren Interesse die Unkunde errichtet worden ist. Das Gleiche gilt von der Er- 
theilung einer einfachen oder beglaubigten Abschrift.
	        
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