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Dieser Vermerk soll den Ort und den Tag der Ertheilung angeben und die
özeichmn der Person enihalten, der sie ertheilt wir
der Urschrift soll vermerkt werden, wem 2 an welchem Tage Aus-
fertigungen ertheilt worden sind.
6 56.
Anlagen des Protokolls sind, soweit sic nicht nach 8 176 des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Theil des Protokolls
selöst bilden, der Ausfertigung in beglaubigker Abschrift beizufügen.
8 57.
Soll ein Protokoll auszugsweise ausgefertigt werden, so sind in die Aus-
fertigung außer solchen Theilen des Protokolls und der Anlagen, welche die Be-
obachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nachweisen, diejenigen Theilc aufzu-
nehmen, welche auf die Angelegenheit Bezug haben, zu deren Nachweise die Aus-
fertigung dienen soll. In dem Ausfertigungsvermerke muß die Angelegenheit, zu
deren Nachweise die Ausfertigung dienen soll, angegeben und bezeugt werden, daß
weitere Bestimmungen, welche auf diese Angelegenheit Bezug haben, in dem Protokoll
und den Anlagen nicht enthalten sind. Bei gerichtlichen Ausferligungen hat der
Richter den Umfang des Auszugs und den Inhalt des Ausfertigungsvermerks an-
zuordnen und der Gerichtsschreiber in dem Ausfertigungsvermerke die Anorduung des
Richters zu erwähnen.
l58.
Von den Protokollen können, sofern nicht in der Urkunde oder durch eine
besondere Erklärung gegenüber dem Gerichte oder dem Notar einc abweichende Be-
stimmung getroffen ist, eine Ausferligung fordern:
1., Diejenigen, welche selbst das Rechtsgeschäft im eigenen Namen vorge-
nommen haben oder in deren Namen das beurkundete Rechtsgeschäft
von Anderen vorgenommen worden ist.
2., die Rechtsnachfolger der unter Nr. 1 bezeichneten Personen.
Die im Abs. 1 bezeichneten Personen sind auch berechtigt, eine einfache oder
beglaubigte Abschrift zu verlangen und die Urschrift einzusehen.
Hat Derijenige, welcher eine Ausfertigung fordert, sein Rechtsvorgänger oder
sein Rechtsnachfolger schon eine Ausferligung erhalten, so ist die Ertheilung einer
weiteren Ausfertigung zu verweigern, wenn ihr rechtliche Bedenken entgegenstehen.
* 50.
Die Einsicht der notariellen Protokolle kann Denjenigen gestattet werden, in
deren Interesse die Unkunde errichtet worden ist. Das Gleiche gilt von der Er-
theilung einer einfachen oder beglaubigten Abschrift.