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Auf Testamente und Erbverträge findet diese Vorschrift während der Lebens-
zeit der Verfügenden und resp. Vertragsschließenden keine Anwendung.
g 60.
Der Gerichtsschreiber soll Ausfertigungen oder Abschriften nur auf Anord-
nung des Gerichts ertheilen.
Weigert sich ein Notar, eine Ausfertigung oder Abschrift zu ertheilen oder
die Einsicht der Urschrift zu gestatten, so entscheidet auf Antrag des Betheiligten
eine Civilkammer des Landgerichts.
* 61.
Die Rechte, welche Behörden und Beamten, sowie anderen als den in den
§§8 58 und 59 dieses Gesetzes bezeichneten Personen in Bezug auf die Aushändigung
oder Einsicht gerichtlicher oder notarieller Urkunden oder in Bezug auf die Mit-
theilung ihres Inhalts zustehen, werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht
*'ie
Umfaßt die Urschrift einer von einem Notar ausgenommenen Urkunde allein
oder mit den Anlagen mehrere Bogen, so sollen diese entweder mit fortlaufenden
Zahlen versehen oder durch Schnur und Siegel verbunden werden
Umfaßt die Ausfertigung, die beglaubigte Abschrift oder die den Betheilig-
teu auszuhändigende Urschrift einer unter die Vorschriften des § 38 oben fallen-
den gerichtlichen oder notariellen Urkunde allein oder mit ihren Anlagen mehrere
Bogen, so sollen diese durch Schnur und Siegel verbunden sein.
8 63.
Die von den Notaren ausgestellten Urkunden und die Eintragungen in die
Register der Notare, sowie die unter die Vorschriften des § 38 oben fallenden
gerichtlichen Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen geschrieben, es soll in
ihnen nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht werden.
Zusätee sollen, sofern sie nicht geringfügiger Art sind, am Schlusse oder
am Rande beigefügt und in letzterem Falle von den mitwirkenden Personen besonders
unterzeichnet werden. In entsprechender Weise sollen auch andere Anderungen,
sofern sie nicht geringfügiger Art sind, beurkundet werden.
Wird eine Urkunde nach § 176 Abs. 2 des Neichsgesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Protokoll als Anlage beigefügt, so bedarf
es einer Unterzeichnung der in den eingereichten Urkunden sich sindenden Ander-
uugen 10 wenn aus dem Protokolle heworgeht, daß die Auderungen genehmigt
worden sin