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64.
Zu den Protokollen, den Ausfertigungen derselben und den Registern können
durch Druck oder sonstige mechanische Vewielfältigung hergestellte Formulare verwendet
werden. Es sollen jedoch in diesem Falle die in letzteren vorhandenen, zur Aus-
füllung bestimmten Zwischenräume, insofern dieselben durch die erforderlichen Ein-
tragungen nicht ausgefüllt werden, sofort, und insofern eine Unterzeichnung erforder-
lich ist, jedenfalls bevor diese erfolgt, durch Striche mit Tinte zu weiteren Ein-
tragungen ungeeignet gemacht werden.
VII. Abschnitt.
Verfahren bei der freiwilligen gerichtlichen oder notariellen
Versteigerung von Grundstücken.
8 65.
Die Anisgerichte und die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines
Grundstücks (8 66 ff.) nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirke
gelegen ist. Liegt das Grundstück in verschiedenen Amtsbezirken des Fürstenthums
oder sollen mehrere inländische Grundstücke, die in verschiedenen Amtsbezirken liegen,
zusammen versteigert werden, so ist jedes Amtsgericht und jeder Notar, in dessen
Bezirk ein Theil des Grundstücks oder eines der Grundstücke liegt, zu der Ver-
steigerung befugt.
Gehört das Grundstück zu einem Nachlaß oder bei ciner ehelichen Güter-
gemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Gesammtgute, so darf
die Versteigerung auch von dem Gerichte vorgenommen werden, welches auf Grund
der §8 86, 99 des Reichsgesehes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit mit Vermittelung der Auseinandersetzung befaßt ist.
8 66.
Wer die freiwillige gerichtliche oder notarielle Versteigerung eines Grund-
stücks beantragt, hat seine Befugniß zur Verfügung über das Grundstück dem Ge-
richte oder dem Notar nachzuweisen.
Der Richter und der Notar soll, soweit die Vetheiligten nicht ein Anderes
bestimmen, bei der Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 67 bis 73 verfahren.
367.
Der Versteigerungstermin soll erst bestimmt werden, nachdem ein das Grund-
stück betreffender neuester Auszug aus dem Flurbuch beigebracht worden ist. Wird
das Grundbuch nicht bei dem Gerichte geführt, welches die Versteigerung vornimmt,