Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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so soll auch eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes beigebracht werden. 
Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn 
nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Zwischen 
der Bekanntmachung der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel 
ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen liegen. 
6 68. 
Die Terminsbestimmung soll enthalten: 
.#t, die Bezeichnung des Grundstücks, 
., Zeit und Ort des Versteigerungstermins, 
.#p, die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist, 
, die Bezeichnuung des eingetragenen Eigenthümers und des Grund- 
buchblatts, sowie Angaben über die Größe des Grundstücks, die Zahl 
der nach dem Flurbuchsauszug audfhaftenden Steuereinheiten, den 
Werth des Grundstücks, den Werth des mit zur Versteigerung 
gelangenden Zubehörs, bei Gebänden auch die Angabe der Brand- 
versicherungssumme. 
en— 
6 69. 
Auf die Veröffentlichung der Terminsbestimmung finden die entsprechenden 
Vorschriften über die Zwangsversteigemung Anwendung. 
6 70. 
Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller mitzutheilen. 
8 71. 
Die Einsicht der Abschrift des Grundbuchblattes sowie der Auszüge aus 
dem Flurbuch ist Jedem gestattet. 
Das Gleiche gilt von anderen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, 
welche ein Betheiligter einreicht, iusbesondere von Abschätungen. 
§ 72. 
In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufrufe der Sache die 
Versteigerungsbedingungen, sofern ihre Feststellung nicht schon vorher erfolgt ist, 
festgestellt und diese, sowie die das Grundstück betreffenden Nachweisungen bekannt 
gemacht. Hierauf sordert das Gericht zur Abgabe von Geboten auf. 
ß 73. 
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, 
in welchem bezüglich sänuntlicher zu versteigernden Grundstücke die Versteigerung
	        
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