Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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Bezirks als Bestandtheil zugeschrieben oder mit ihm auf dessen Blatt vereinigt ist. 
Das Grundbuchamt entscheidet auch über den Antrag, eine solche Zuschreibung oder 
Vereinigung vorzunehmen. 
Beamte des Grundbuchamts. 
9§3. 
Die Geschäfte des Grundbuchbeamten werden durch einen oder mehrere richter- 
liche Beamte, die Geschäfte des Grundbuchführers durch einen oder mehrere Gerichts- 
schreiber wahrgenommen. 
Beurkundungen in Grundkbuchsachen. 
84. 
Die Beurkundung einer Erklärung, welche gemäs, § 29 der Grundbuchordnung 
vor dem Grundbuchamte zu Protokoll gegeben wird, ersolgt durch den Grundbuch= 
richter, der zu der Beurkundung den Gerichtsschreiber zuziehen kann. 
85. 
Für die Beurkundung von Anträgen und Erklärungen, auf welche die Vor- 
schriften des § 29 der Grundbuchordnung keine Anwendung finden, ist auch der 
Gerichtsschreiber zuständig. Dies gilt insbesondere von der Beurkundung der Ein- 
legung der Beschwerde und der weiteren Beschwerde. 
Eingang und Zeit der Anträge. 
18 6. 
Der Zeitpunkt, in welchem ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch 
eingeht, bestimmt sich nach den für den Eingang von Schriftstücken bei dem Amts- 
gerichte geltenden Vorschristen. Wird bei dem Amtsgericht ein Antrag auf Ein- 
tragung zu Protokoll gegeben, so gilt er mit der vollendeten Aufnahme des Protokolls 
als eingegangen; die Zeit der Aufnahme soll in dem Protokolle genau vorgemerkt 
werden. Melden sich Mehrere gleichzeitig zur Stellung von Anträgen bei einem 
zur Aufnahme des Protokolls zuständigen Beamten, so gelten die Anträge als gleich- 
zeitig gestellt; in dem Protokolle soll das Erforderliche hierüber vermerkt werden. 
Erleichterte Form für Eigenthumseintragung in Nachlaßsachen rc. 
9§ V7. 
Sollen für ein zu einem 5n4 gehörendes Grundstück oder für ein zu 
einem Nachlasse gehörendes Recht, für das die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften gelten, einer oder mehrere der Erben als Eigenthümer vder Berechtigte ein-
	        
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