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eingetragen worden ist, gilt vom 1. Jannar 1900 ab als eine Sicherungshypothek im
Sinne von § 866 Abs. 1 der Cwilprozetordnung.
Der in Gemäßheit des § 54 des cit. Gesetzes vom 3. Mai 1879 in ein
Grundstück vor dem 1. Januar 1900 vollzogene und bis dahin noch bestehende
Arrest hat die Wirkung einer Vormerkung im Sinne des § 883 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der Sicherungshypothek
im Sinne von § 932 Abs. 1 der Civilprozeßordnung.
Uebergangsbestimmungen.
*rie
Anträge in Grundbuchsachen, die vor dem 1. Jannar 1900 noch unerledigt
sind, werden nach den Vorschristen der Grundbuchordnung und der zur Ausführung
der Grundbuchordnung erlassenen Vorschriften behandelt. Soweit Eintragsbewillig-
ungen und sonstige zu einer Eintragung erforderliche Erklärungen dem Grundbuch-
amte zu dieser Zeit vorlicgen, sind sie hinreichend nachgewiesen, wenn der Nachweis
dem bisherigen Recht genügt.
Ist vor dem 1. Jannar 1900 Beschwerde eingelegt, so bestimnen sich die
Zulässigkeit der Beschwerde und die Zuständigkeit, sowie das Verfahren nach bis-
herigem Rechte.
beinnunen
Das gegenwärtige Geseß tritt, Aa Waenhne der Vorschriften des § 8, welche
mit der Verkündung dieses Gesehes in Kraft treten, mit dem Zeitpunkt in Kraft,
in welchem das Grundbuch für angelegt anzusehen ist.
Mit dem Inkrasttreten des Gesetzes werden, soweit dies nicht schon nach
Art. 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesebbuch der Fall ist und soweit
nicht in diesem Ausführungsgesetz, sowie in den Ausführungsgesetzen zu dem Bürger-
lichen Gesetzbuch und zum Reichsgeseh vom 24. März 1897 über die Zwangsver-
steigerung und die Zwangsverwaltung entgegenstehende Bestimmungen getroffen sind,
das Gesetz vom 27. Februar 1873, die Grund und Hypothekenbücher und das
Hypothekenwesen betreffend, sowie die zu diesem Geseze ergangenen Nachtrags= und
resp. #bändermngegesete vom 27. Februar 1875. vom 10. Dezember 1880, vom
8. Januar 1886, vom 20. Dezember 1886 und vom 16. April 1887 nebst den
zu desen brseten erlassenen Ausführungsverordnungen, sowie alle entgegenstehenden
Bestimmngen, aufgehob en.
t für ein Rechtsverhältniß nach den bafür geltenden Uebergangs-
bestinmnssare die Vorschriften des bisherigen Rechtes noch künftig maßgebend bleiben
und nicht etwas Anderes bestimmt ist, bleiben dafür auch die durch dieses Gesetz
aufgehobenen oder abgcänderten früheren Vorschriften maßgebend.