Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

91 
Auf das Ersuchen finden die Vorschriften im 8 16 des Reichsgesetzes vom 
24. März 1897 entsprechende Amvendung. 
Der Bezeichnung des vollstreckbaren Titels bedarf es nicht; dagegen ist der 
Betrag der Forderung mit allen Nebenforderungen in dem Ersuchen anzugeben. 
82. 
Oeffentliche Lasten des Grundstücks in Sie von § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 
des § 156 des Reichsgesehes vom 24. März 1897 sind die auf einem nicht privat- 
rechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Tlspns die auf dem Grundstücke nach 
Gesetz oder Ortsstatut haften, namentlich die in § 102 des Ansführungsgesetes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Abgaben und Leistungen, wozu auch die Ab- 
gaben vom Einkommen aus Grundbesitz und beziehungsweise vom Ackergewerbe und 
die Abgaben zur Staatskasse von Collateralerbanfällen gehören, insoweit das Grund= 
stück zu dem Innnobilarnachlaß gehört, von welchem die Abgaben zu erheben sind, 
sowie die Bergwerksabgaben. 
5 3. 
In Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen den 
öffentlichen bafen gleich: 
e der Landrentenbauke überwiesenen Ablösungsrenten, 
2, we (Grbzinsen) eun Naturalabgaben aller Art im Sinne 
der im § 15 sub Nr. 5 Absah 1 des Gesetzes vom 27. ar 
1873, die Grund= und Senoss s= und das Hypothekenwesen 
betreffend, ausgeführten Lasten und Beschwerungen, 
mieschadet der Bestimmung im Artikel 116 des Einführungsgesehes zum Bürgerlichen 
Gesebbuch. 
84. 
Feuerversicherungsgelder, die ein Hypotheken= oder Grundschulogläubiger zur 
Erlangung oder Erhaltung einer Versicherung der verpfändeten Gebäude aufgewendet 
hat, haben in Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke den Rang 
nach Zisser 3 und vor Ziffer 4 des § 10 Abs. 1 des Reichsgesetes vom 24. März 1897. 
5D 
Rechte, deren Inhalt sich nach den Landesgesetzen bestimmt, erstrecken sich, 
soweit sie aus dem lernstäc zu befriedigen sind, auf alle Gegenstände, die von 
der Jeschlgonahe. umfaßt werden 
Vorschrift in § 10 Abs. 2 des NReichsgesetzes vom 24. März 1897 
findet Anwen= 
86. 
Die Vorschrift in 8 12 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 gilt auch 
für solche Rechte, deren Rang sich nach den Landesgesetzen bestimmt. 
S 
z
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.