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Auf das Ersuchen finden die Vorschriften im 8 16 des Reichsgesetzes vom
24. März 1897 entsprechende Amvendung.
Der Bezeichnung des vollstreckbaren Titels bedarf es nicht; dagegen ist der
Betrag der Forderung mit allen Nebenforderungen in dem Ersuchen anzugeben.
82.
Oeffentliche Lasten des Grundstücks in Sie von § 10 Abs. 1 Nr. 3 und
des § 156 des Reichsgesehes vom 24. März 1897 sind die auf einem nicht privat-
rechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Tlspns die auf dem Grundstücke nach
Gesetz oder Ortsstatut haften, namentlich die in § 102 des Ansführungsgesetes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführten Abgaben und Leistungen, wozu auch die Ab-
gaben vom Einkommen aus Grundbesitz und beziehungsweise vom Ackergewerbe und
die Abgaben zur Staatskasse von Collateralerbanfällen gehören, insoweit das Grund=
stück zu dem Innnobilarnachlaß gehört, von welchem die Abgaben zu erheben sind,
sowie die Bergwerksabgaben.
5 3.
In Ansehung des Rechtes auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen den
öffentlichen bafen gleich:
e der Landrentenbauke überwiesenen Ablösungsrenten,
2, we (Grbzinsen) eun Naturalabgaben aller Art im Sinne
der im § 15 sub Nr. 5 Absah 1 des Gesetzes vom 27. ar
1873, die Grund= und Senoss s= und das Hypothekenwesen
betreffend, ausgeführten Lasten und Beschwerungen,
mieschadet der Bestimmung im Artikel 116 des Einführungsgesehes zum Bürgerlichen
Gesebbuch.
84.
Feuerversicherungsgelder, die ein Hypotheken= oder Grundschulogläubiger zur
Erlangung oder Erhaltung einer Versicherung der verpfändeten Gebäude aufgewendet
hat, haben in Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke den Rang
nach Zisser 3 und vor Ziffer 4 des § 10 Abs. 1 des Reichsgesetes vom 24. März 1897.
5D
Rechte, deren Inhalt sich nach den Landesgesetzen bestimmt, erstrecken sich,
soweit sie aus dem lernstäc zu befriedigen sind, auf alle Gegenstände, die von
der Jeschlgonahe. umfaßt werden
Vorschrift in § 10 Abs. 2 des NReichsgesetzes vom 24. März 1897
findet Anwen=
86.
Die Vorschrift in 8 12 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 gilt auch
für solche Rechte, deren Rang sich nach den Landesgesetzen bestimmt.
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