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87.
Eine zur Sicherung von Kosten vor dem 1. Jannar 1900 eingetragene
Hypothek wird nicht berücksichtigt. Dies gilt auch insoweit, als sich die Hypothek auf
andere als die im § 10 Abs. 2 des Reichsgesezes vom 24. März 1897 bezeichneten
Kosten erstreckt.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Hauptforderung nicht
auf demselben Grundbuchblatte eingetragen steht, oder wenn die Hypothek für eine
schon entstandene Kostenforderung von bestimmtem Betrage eingetragen ist.
86.
Grunddienstbarkeiten, soweit sie nach Art. 187 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesebuch zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedürfen,
und im Grundbuch Aruete Auszug (Herberge), Leibzucht, Leibgedinge oder Altentheil
eingetragene Lasten bleiben — jedoch unbeschadet der Vorschrift des § 9 Abs. 2
des Einführungsgesetzes zum Reichsgesetz vom 24. März 1897 — von der Zwangs-=
versteigerung unberührt, auch wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes
nicht berücksichtigt sind.
89.
Die Vorschrift in § 57 des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 ist auch dann
anzuwenden, wenn das Grundstück dem Miether oder Pächter vor dem 1. Jannar
1900 überlassen worden ist.
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Ein nach den Landesgesetzen begründetes Recht, dessen Begründung nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücksabtrennungen zu beurtheilen ist.
wird von der Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht berührt. Dies gilt ins-
besondere von den bestehenden Bau= und Kellerrechten und Abbaurechten.
11.
Besteht an einem Grundstücke ein Vorkaufs= oder Wiederkaufsrecht, das vor
dem 1. Jannar 1900 unter Angabe eines bestimmten Vorkaufspreises eingetragen
worden ist, so kann bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Berechtigte
das Recht, auch wenn die Ausübung desselben von einem noch nicht beendigten
Zeitablauf oder von dem Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Ereignisse abhängig
gemacht ist, ohne Rücksicht darauf ausüben, jedoch in allen Fällen nur durch Ab-
gabe von Geboten im Versteigerungstermin. Wird dem Berechtigten als Meist-
bietenden der Zuschlag ertheilt, und übersteigt das Meistgebot den im Voraus be-
stimmten festen Preis, so tritt an die Stelle der Vormerkung über das Vorkaufs-
resp. Wiederkaufsrecht (vergl. §6 13 und 14 des Ausführungsgesetzes zur Grund=