Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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buchordnung) mit gleichem Range wie diese der dingliche Anspruch des Berechtigten 
auf Zahlung des Unterschiedes zwischen Meistgebot und Vorkaufs= oder Wiederkaufspreis. 
n Ucbrigen ist die Ausübung der vor dem 1. Jannar 1900 eingetrogenen 
Vorkaufs= und Wiederkaufsrechte im Zwangsverfahren ausgeschlossen. 
* 12. 
Für Gebote kommunaler Körperschaften und der städtischen Sparkassen zu 
Greiz und Zeulenroda kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. Das Gleiche 
kann durch Verfügung Unserer Landesregierung für andere Creditanstalten bestimmt 
werden. 
8 13. 
Bei der Zwangsverwaltung eines zu einem Familienfideikommisse gehörigen 
Grundstücks sind die Bestimmungen der Fideikommißsatzung zu berücksichtigen. 
* 14. 
Unsere Landesregierung ist ennächtigt, für die Jvanhoversteigernng, im Ver- 
ordnungswege Grundsätze auszustellen, welche unbeschadet des § 112 Abs. 2 Sa 
des Reichsgesetzes vom 24. März 1897 für die Werthsermittelung maßgebend zu 
sein haben. 
1) is zum Erlaß einer solchen Verordnung soll vor Anberaumung des Ver- 
seeigerungstelmnins die Abschäyung des Grundstücks durch einen für derartige Schätz- 
ungen verpflichteten Sachverständigen, bei Landgrundstücken durch Ortsgerichtspersonen 
erfolgen, es sei denn, daß die Abschätzung besondere gewerbliche oder sonstige Fach- 
kenninisse erfordert. 
Die Abschähung kann unterbleiben, wenn eine solche innerhalb des letzten 
Jahres erfolgt und nach dem Ermessen des Gerichts eine Aenderung des Werthes 
nicht anzunehmen ist. 
6E 15. 
Wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines unbekannten 
Berechtigten von der Befriedigung aus dem zugetheilten Betrage erforderlich, so ist 
das Aufgebot durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung 
in das Amis= und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen, sie beginnt mit 
der Einrückung in das Amisblatt. 
8 16. 
Ist ein Bergbaurecht oder eine sonstige Berrchtigung, für welche die sich auf 
Grundstücke bezichenden Vorschriften gelten, Gegenstand der Zwangsversteigerung 
oder der Zwangsverwaltung, so finden die Vorschriften dieses Ausführungsgesetzes 
entsprechende Anwendung. 
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