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Zur satzungsmäßigen Ermittelung des Werthes des zu verpfändenden Grund-
stücks sind die nöthigen Unterlagen beizubringen.
8 21.
Gewährung.
Der Verein gewährt das Darlehen in verlooebaren Pfandbriefen nach dem
Neunwerthe oder nach seinem Ermessen in baarem Geld-
In letzterem Falle wird auf Grund besonterer Vereinbarung mit dem
Darlehensempfänger das Direktorium die Pfandbriefe für Rechnung des Darlehens-
enfüngess verkaufen.
der Zeit der Gewährung der Darlehen werden die deshalb ausgegebenen
Fsanderiese in Serien eingetheilt.
8 22.
Renten.
Der Verein erhebt von dem Neunwerthe eines jeden bei ihm enmommenen
unkündbaren Darlehens, insoweit es nicht durch die in § 25 nachgelassenen Abschlags-
zahlungen wiederum getilgt ist, von der Zeit an, wo er nach der Meldung sich zur
Gewährung desselben bereit zu halten hatte, bis zur völligen Abtragung als jährliche
Rente
a) zur Verzinsung der Pfandbriefe 2 veel Prozente, wie der Zinsfuß der
betreffenden Serie beträgt (88 52
b) zur allmählichen Tilgung der 2 und der dafür ausgegebenen
Pfandbriefe, sowie zur antheiligen Bestreitung der Verwaltungskosten
noch so viel Prozente darüber, als in jedem einzelnen Falle mit dem
Darlehensnehmer vereinbart ist.
Die Höhe des Zinsfußes wird gemäß der Vorschrift in § 53 Absatz 1 und
*(ä82 Ziffer 5 vom Vereinsvorstande bestimut, nicht minder wird von denselben für
jede Serie der Mindestbetrag für die Tilgung und Verwaltung festgesetzt.
Der Generalversammlung bleibt vorbehalten, den höchsten Zinsfuß für un-
kündbare wie kündbare Darlehen festzusetzen (6 75).
8 28.
Reutentermine.
Die Renten sind an den Verein in zwei halbjährigen Terminen, je nach
Pestiumung ver- betreffenden Pfandbrief-Serie, den 2. Januar und 1. Juli oder
en 1. April und 1. Oktober abzuführen und entweder an der Kasse des Bereins
* Drern — wo es sonst das Direktorium bestimmt, einzuzahlen oder auf Gefahr
des Rentewsichtigen dahin einzusenden.
Die Renten sind an den Verfalltagen in ungetrennter Summe ibaar zu
zahlen. Im Falle des Verzugs ist der Verein berechtigt auch dann, wenn vor der
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