Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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durch den Tilgungsfond nach 8 226b ersolgt, Abschlagszahlungen leisten, so kann er 
dies lediglich durch verlooabare Pfandbriefe des Vereins von derselben Serie wie 
die Schuld, übrigens nach dem Nennwerthe mit Zinsleisten und Zinsscheinen auf 
den instehenden Zinstermin, bewirken. 
Vom Tage der erfolgten Einlieferung ab vermindert sich seine Rente ganz 
nach dem Verhältnisse der Abschlagszahlung. 
Die Zahlungen, über welche Quittung ausgestellt wird, können jederzeit ge- 
schehen, jedoch wird der Rentenausgleich auf denjenigen Termin berechnet, an welchem 
nach der Zahlung die geloosten Pfandbriefe der betreffenden Serie eingelöst werden. 
Eine theilweise Löschung der Hypothek kann der Schuldner nur beantragen, 
insofern er nach dem Vorstehenden freiwillig oder zu Folge einer vom Vereine 
ausgegangenen Kündigung außerordentliche Wschege ahtanigen geleistet hat. 
Doch kann die göcchung oder Abschreibung einer dem Vereine zustehenden 
wontet außer lm Falle der Zwangsversteigerung, nicht eher erfolgen, als bis der 
önigliche Kommissar (§ 87) hierzu durch Gegenzeichnung der Quittung und Bei- 
druckung des ihm zustehenden amtlichen Siegels oder Stempels die Bewilligung 
ertheilt hat. 
Auch jede Abtretung einer Hypothek, auf deren Grund Pfandbriefe aus- 
gegeben worden sind, bedarf der kommissarischen Genehmigung. Einer gerichtlichen 
Beglaubigung der kommissarischen Unterschrift bedarf es nicht. 
8 26. 
Volle Zahlung. 
Wenn der Hauptstamm vor Vollendung der satzungsmäßigen Tilgung 
(6 22) gänzlich abgeführt wird und alle Renten davon sowie die Kosten, welche 
der Rentenpflichtige etwa zu tragen und zu erstatten hat, völlig berichtigt worden 
sind (wobei dem Schuldner sein Antheil an dem Tilgungsfond seiner Serie in 
Anrechnung zu bringen ist), kann der Rentenpflichtige auf Löschung der ganzen 
Hypothek antragen. 
Sechster Abschnitt. 
Unkündbare Gemeindedarlehen. 
8 27. 
Anmeldung. 
Das Gesuch um ein unkündbares Gemeindedarlehen ist von dem Vertreter 
der Gemeinde mündlich oder schriftlich beim Direktorium anzubringen. 
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