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gehend im Ausland, aber in einem Betriebe statt, dessen Sitz im Inlande belegen
ist, so ist der Name derjenigen Versicherungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der
Sitz des Betriebes gelegen ist.
Sodann ist die Bezeichnung der die Quittungskarte ausstellenden
Steile (3. B. „Gemeindevorstand d0dn „Orts-Krankenkasse in
.)) und das Datum, an welchem die Karte ausgestellt wird, einzutragen. Der
ünterschrift des ausstellenden Beamten bedarf es nicht. Neben diese Eintragungen
ist rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle das Dienstsiegel der
Ausfertigungsstelle in Blau= oder Schwarzdruck abzudrucken.
Der Vermerk für die Eintragung der Listennummern ist da, wo
solche Listen über die ausgestellte Karte nicht geführt werden, zu durchstreichen.
Eine Verpflichtung zur Führung folcher Listen besteht für die Quittungskarten nach
Formular B (RNegierungs-Bekanntmachung vom 24. Januar 1900, Ziffer 1, Gesetz-
sammlung 1900 Seite 2).
Die Ausfüllung des Vermerks „Verwendbar für die Zeit seit dem. ten“
hat nur zu erfolgen, wenn in die Karte für die Zeit vor ihrer Ausstellung, z. B.
bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht, oder bei unterbliebener recht-
zeitiger Ausstellung der Quittungskarte, Marken einzukleben sind. Die Ausgabe-
stellen haben zur Vermeidung nachträglicher Berichtigungen vor Ausfertigung jeder
Quittungskarte den Versicherten zu befragen, ob in die Karte Marken für eine vor
dem Ausstellungstage liegende Zeit eingeklebt werden sollen. Im Uebrigen ist bei
Ausfüllung des Vermerke mit besonderer Vorsicht zu verfahren, da die Gefahr nahe
liegt, daß Personen, welche sich nachträglich die Möglichkeit eröffnen wollen, Anspruch
auf eine Rente oder auf eine höhere Rente zu erheben. Anträge auf Ausfüllung
stellen. Es sind daher die thatsächlichen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen und nöthigen-
falls die Versicherungsanstalten, die nachträglich belastet werden sollen, zu hören.
Ein mehr als vier Jahre zurückliegender Zeitpunkt darf nicht eingetragen werden
(6 146 des Gesetzes).
Der Vermerk ist, sofern er nicht ausgefüllt werden soll, zu durchstreichen;
auf die Gültigkeitsdauer der Karte hat er keinen Einfluß, diese richtet sich vielmehr
stets nach dem Tage der Ausstellung.
Die Karte erhält die Nummer 1.
Sodann sind Vor= und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort
und Geburtszeit sowie der Wohnort nebst Straße, Hausnummer des
Inhabers einzutragen. Bei Frauen ist nicht der Vorname des Mannes, sondem
der Vorname der dran ferner der Zuname des Mannes und der Geburtsname der
Frau einzutragen, z. B. Ehefrau (Wittwe) Clara Schulz geb. Schäfer. Bei Fest-
stellung der Aufschrift ist zur Unterscheidung des Versicherten von anderen Personen
besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der „Berufsstellung“ ist neben der all-
gemeinen Bezeichnung „Arbeiter", „Gehülfe“, „Geselle“ u. s. w. thunlichst auch der
besondere Berufszweig, in welchem der Versicherte bei Ausstellung der Karte be-
schästigt ist, einzutragen, z. B. landwirthschaftlicher Arbeiter“, „Schlossergeselle“
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