Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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u. s. w. Im Uebrigen ist zu beachten, daß Eintragungen oder Vermerke, welche 
durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig und strafbar sind (ss 139, 184 
a. a. O). Insbesondere darf die Person des Arbeitgebers nicht in die Karte ein- 
getragen werden. 
Die Eintragungen sollen handschriftlich erfolgen, doch ist es zulässig, die 
Bezeichnung der ausstellenden Stelle durch Druck oder durch Verwendung eines 
Stempels und die Eintragung des Namens der Versicherungsanstalt am Kopfe der 
Karte durch Verwendung eines Stempels zu bewirken. 
VIII. Unmittelbar nach der Ausstellung ist die Karte auszuhändigen oder 
dem Versicherten durch Vermittelung des Arbeitgebers kostenlos zuzustellen. 
2. Abschnitte Der Umtausch der Quittungskarten. (Formular A 
IX Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, wenn die für die 
Einklebung von Marken bestimmten Felder der Quittungskarte gefüllt sind oder die 
Gültigkeit der Quittungskarte erloschen ist (§§ 134, 135 des Gesetzes). Auf seine 
Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Quittungs- 
karte gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen (6 131 Abs. 3 des Gesetzech. 
6 Bei dem Umtausch der Quittungskarte sind folgende Geschäfte zu unter- 
eiden: 
4 hdie Aufrechnung der alten Karte, 
B. die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich 
ergebenden Endzahlen; 
C. die Ausstellung der neuen Karte; 
D. die Einsendung der aufgerechneten Karten an die Versicherungsanstalt. 
A. Die Aufrechnung der alten Karte. 
X. Die Aufrechnung der alten Karte hat in unmittelbarem Anschluß an 
deren Rückgabe zu erfolgen. 
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen 
Quittungskarte an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle. Dabei ist Folgendes 
zu beachten: 
1. Die in der aufzurechnenden Karte durch Marken nachgewiesenen 
Beitragswochen sind ohne Rücksicht darauf, ob die Marken auf ver- 
schiedenc Versicherungsanstalten lauten, lediglich nach Lohnklassen 
zusammenzurechnen; das Zahlenergebniß ist für jede Lohnklasse getrennt 
in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Rubrik der Tabelle 
einzutragen; 
An der vorgemerkten Stelle sind die bescheinigten Krankheiten 
und militärischen Dienstleistungen, welche innerhalb des Zeitraums 
vom Tage der Ausstellung der Karte bis zur Aufrechnung derselben
	        
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