-
141
nachgewiesen werden, nach dem Datum des Beginns und der Be-
endigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung ein-
zutragen.
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen
Beitragswochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen
Krankheitsfälle oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung
der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten
nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfällc einzutragen sind, so
können unter entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks
auch die für militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit
diese für die letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Ein-
tragung von Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den
umgekehrten Fall.
A.l Zum Nachweise einer Krankheit genügt eine Bescheinigung der
in derRegierungs-Bekanntmachung vom 11. Mai 1900 (Seite 132 der
Gesetzsammlung) vorgeschriebenen Art. Auch können für die in Reichs-
und Staatsbetrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über
die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden
(6 31 Abs. 2 des Gesetzes). Die Anerkennung sonstiger Nachweise
G. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die
Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Der Nachweis militärischer Dzenstleistungen, erfolgt durch
Vorlegung der Militärpapiere (6 31 Abs. 3 des Gesetze
4 Für die Eintragungeiner Krankheit ist im Eineennn. Folgendes
zu beachten:
a) Krankheiten, welche durch Bescheinigungen der Kassenvorstände
oder der Gemeindebehörden nachgewiesen werden (LZiff. 3), sind
nur dann zu berücksichtigen, wenn sic auf dem vorgeschriebenen
Formulare ausgestellt sind.
sind serner nur solche Krankheiten einzutragen, welche
mindestens eine volle Beitragswoche (Montag bis einschließlich
Sonntag) gedauert haben.
b) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei
Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver-
brechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben,
sind nicht einzutragen; dagegen hat die Eintragung für solche
Krankheiten, welche Versicherte sich durch geschlechtliche Aus-
schweifungen zugezogen haben, zu erfolgen.
Krankheiten von Personen, welche, nachdem die Versicherungspflicht
fortgefallen ist, sich freiwillig weiterversichern, sind, soweit die
Krankheiten in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu
.