Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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nachgewiesen werden, nach dem Datum des Beginns und der Be- 
endigung der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung ein- 
zutragen. 
Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen 
Beitragswochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen 
Krankheitsfälle oder militärischen Dienstleistungen ist bei Aufrechnung 
der Karte nicht zulässig. Reicht der Vordruck für Krankheitszeiten 
nicht aus, weil mehr als fünf Krankheitsfällc einzutragen sind, so 
können unter entsprechender handschriftlicher Aenderung des Vordrucks 
auch die für militärische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit 
diese für die letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Ein- 
tragung von Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den 
umgekehrten Fall. 
A.l Zum Nachweise einer Krankheit genügt eine Bescheinigung der 
in derRegierungs-Bekanntmachung vom 11. Mai 1900 (Seite 132 der 
Gesetzsammlung) vorgeschriebenen Art. Auch können für die in Reichs- 
und Staatsbetrieben beschäftigten Personen die Bescheinigungen über 
die Krankheit durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden 
(6 31 Abs. 2 des Gesetzes). Die Anerkennung sonstiger Nachweise 
G. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse von Krankenhäusern über die 
Krankheit u. s. w.) ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
Der Nachweis militärischer Dzenstleistungen, erfolgt durch 
Vorlegung der Militärpapiere (6 31 Abs. 3 des Gesetze 
4 Für die Eintragungeiner Krankheit ist im Eineennn. Folgendes 
zu beachten: 
a) Krankheiten, welche durch Bescheinigungen der Kassenvorstände 
oder der Gemeindebehörden nachgewiesen werden (LZiff. 3), sind 
nur dann zu berücksichtigen, wenn sic auf dem vorgeschriebenen 
Formulare ausgestellt sind. 
sind serner nur solche Krankheiten einzutragen, welche 
mindestens eine volle Beitragswoche (Montag bis einschließlich 
Sonntag) gedauert haben. 
b) Krankheiten, welche die Erkrankten sich vorsätzlich oder bei 
Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Ver- 
brechens, durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder 
Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, 
sind nicht einzutragen; dagegen hat die Eintragung für solche 
Krankheiten, welche Versicherte sich durch geschlechtliche Aus- 
schweifungen zugezogen haben, zu erfolgen. 
Krankheiten von Personen, welche, nachdem die Versicherungspflicht 
fortgefallen ist, sich freiwillig weiterversichern, sind, soweit die 
Krankheiten in die Zeit der Weiterversicherung fallen, nicht zu 
  
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