Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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berücksichtigen sind, so hat sie dem Inhaber der Quittungskarte, sofern 
derselbe deren Anrechnung nicht selbst beantragt hat, die Bei- 
bringung der erforderlichen Nachweise zu empfehlen. Die Aufrechnung 
kann in diesem Falle nachträglich vervollständigt werden. 
Unter die Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den Ort und das 
Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung (3. B. Gemeindevorstand von 
..... ) zu setzen; der Unterschrift des aufrechnenden Beamten bedarf 
es nicht. Die Bezeichnung des Ortes und Datums sowie der auf- 
rechnenden Stelle kann durch Stempelabdruck erfolgen. Neben die 
Bezeichnung der aufrechnenden Stelle ist deren Siegel abzudrucken. 
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B. Die Ausstellung der Bescheinigung über die aus der Aufrechnung sich ergebenden 
ndzahlen. 
XI. Ueber das Ergebniß der Aufrechnung ist dem Inhaber der uunge 
karte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche die aus der Aufrechnung sich e 
gebenden Endzahlen wiedergiebt. Für diese Bescheinigung ist das beiliegende Hoimuf#. 
welches der Aufrechnungstabelle in der Quittungskarte entspricht, zu verwenden 
Legt. der Inhaber der Quittungskarte ein Sammelbuch für Bescheinigungen vor, so 
ist in dieses das Ergebniß der Aufrechnung einzutragen. 
Die Bezeichnung des Orts, Dotums und der bescheinigenden Stelle auf der 
Bescheinigung kann durch Aufdruck eines x erfolgen. Der Unterschrift des 
bescheinigenden Beamten bedarf es nicht. Bescheinigung ist im unmittel- 
aren Anschluß an die tie auszustellen und mit der 
neuen Quittungskarte auszuhändi 
Erfolgt die Aufrechnung durch eine gen. . lei der die Quittungskarte 
gemäß § 153 des Gesebes hinterlegt ist, so ist die Aufrechnungsbescheinigung dem 
Versicherten innerhalb 14 Tagen nach der Aufrechnung zuzustellen. Die Aushändigung 
kann durch Vermittelung des Arbeitgebers erfolgen. 
XII. Gegen die Aufrechnung der abgegebenen Quittungskarte und gegen 
den Inhalt der Bescheinigung steht nach § 137 des Gesetzes dem Versicherten binnen 
zwei Wochen nach Aushändigung der Bescheinigung der Einspruch zu. 
Einspruch ist unter Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erhben. 
welche die Ouittungskarte aufgerechnet und die Bescheinigung ausgestellt hat; dieselbe 
Stelle hat auch über den Einspruch zu befinden. 
Das Berfahren über den Einspruch ist an besondere Formen nicht gebunden. 
Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Be- 
scheinigung entsprechend zu berichtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem 
Einsprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder durch Zufertigung eines 
schristlichen Bescheides gegen Behändigungsschein geschehen. Sind der Entscheidung 
förmliche Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf seinen 
Antrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhandlungen zu ertheilen. 
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