Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung 
eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird 
die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen 
nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von 
demselben ernannten Beauftragten geleitet. 
Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Ver- 
waltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden. 
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, 
welche die Wahlordnung erlassen hat. 
87. 
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den 
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein. 
§ 88. 
Wählbar zu Verretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur 
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende 
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (8 32 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes). 
fzählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach 
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer 
Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten 
Personen. 
8 6889. 
Diejenigen Versicherten (§8 1, 2. 14), welche als Arbeitgeber versicherungs- 
pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung 
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeilgebern zugerechnet. 
8 90. 
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf 
fünf Jahre. D#k Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis 
ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (5 94) ablehnen, ohne 
genügende Entschuldigung zu den Sißtzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder 
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des 
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um 
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geldstrase 
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden. 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des 
Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der 
Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen. 
23°
	        
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