165
Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung
eines Beauftragten dieser Behörde. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten wird
die Wahlordnung, sofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landesregierungen
nicht erzielt wird, durch den Reichskanzler erlassen, und die Wahl durch einen von
demselben ernannten Beauftragten geleitet.
Zwecke der Wahl der Vertreter kann der Bezirk der unteren Ver-
waltungsbehörde in kleinere Wahlbezirke getheilt werden.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden,
welche die Wahlordnung erlassen hat.
87.
Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten in den
Organen der Versicherungsanstalt muß gleich sein.
§ 88.
Wählbar zu Verretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur
deutsche, männliche, volljährige, im Bezirke der Versicherungsanstalt wohnende
Personen. Nicht wählbar ist, wer zum Amte eines Schöffen unfähig ist (8 32 des
Gerichtsverfassungsgesetzes).
fzählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer
Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten
Personen.
8 6889.
Diejenigen Versicherten (§8 1, 2. 14), welche als Arbeitgeber versicherungs-
pflichtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen, werden bei der Bildung
der Organe der Versicherungsanstalt den Arbeilgebern zugerechnet.
8 90.
Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf
fünf Jahre. D#k Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis
ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund (5 94) ablehnen, ohne
genügende Entschuldigung zu den Sißtzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder
ihren Obliegenheiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des
des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um
Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vorsitzenden der Rentenstelle mit Geldstrase
bis zu einhundertundfünfzig Mark belegt werden.
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des
Organs zuständige untere Verwaltungsbehörde die Vertreter aus der Zahl der
Arbeitgeber und der Versicherten zu ernennen.
23°