Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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Bei Nachwahlen finden die — Vorschriften entsprechende An- 
wendung. 
§ 1. 
Die erstmalige Wahlperiode der Ausschußmitglieder beginnt mit dem 1. Juli 
1900 und endigt mit dem 31. Dezember 1904. Danach treten die fünfjährigen 
Wahlperioden des § 90 des Invalidenversicherungsgesetzes ein. 
Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder des Ausschusses 
der Thüringischen Landes-Bersicherungöanstalt. 
Jormusar A. Wahlbezirl 
„den. 19 
An 
das Fürstliche Landrathsamt — den Gemeindevorstand — 
in 
Unter Hinweis auf die §§ 5 und 6 der Wahlordnung ersuche ich den 
nachstehenden Stimmzettel * ausgefülll und unterschrieben mir bis 
uuuu d. J. wieder zugehen zu lassen. 
Im Wahlbezirk . sind zu wählen: 
A. ans bem Stande der Arbeltgeber 
ein Milglicd nebst einem ersten und zweilen Ersazmonn, 
B. aus dem Stande der Verslicherten 
ein Mitglied nebst cinem ersten und zweiten Ersatzmann. 
Der Wahl-Leiter:
	        
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