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Gemäßheit des § 50 des r*mmi.- über das Postwesen des Deutschen Reiches vom
26. Oktober 1871 (R-G. Bl. S. 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 16. November 1900.
Fürstlich Reuß- Plauiswe Landesregierung.
von s
Saupe.
Berlin W., 14. November 1900.
Aenderung
der Postordnung vom 20. März 1900.
om 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des § 50 des Gesetzes über
das gobenn des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom
ärz 1900, nachdem ver,. Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung
ertheilt hat, wie folgt, geän
Im 8 8 erhalten die —- unter b) — Absätze XIV bis XVIII —
nachstehende Fassung:
b) Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen.
XIV. Als außergewöhnliche Hätengebeilagen werden solche den Bestimmungen
unter 1 und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Dru
oder sonstiger Beschaffenheit nicht als zusebene derjenigen Zeitung oder Zeit-
schrift rche werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll.
V. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele
Exemplare, als der Zeitung ir. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden.
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= k. Exemplare ist Sache des Verlegers.
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen
stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen müssen in
der Bogensorm zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher
Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
XVII. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt / Pfg.
für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des