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Das Ergebniß der Wahl ist vom Landes-Versicherungsamte im Amts= und
Verordnungsblatt bekannt zu machen.
Die Vertreter der Versicherten im Landes-Versicherungsamte erhalten für die
Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des letzteren den ihnen aus Anlaß
ihrer Dienstleistungen entgangenen Arbeitsverdienst nach demjenigen Betrage des-
selben, mit dem sie zur Krankenversicherung veranlagt sind, vergütet. Bei Reisen
erhalten sie außer der Vergütung des Lohnausfalles ein Tagegeld von
Die gleichen Entschädigungen werden auch den Vertretern der Versicherten
im Schiedsgericht für die Theilnahme an der Wahl der nichtständigen Mitglieder
des Landes-Versicherungsamtes gewährt.
Die Feststellung der Vergütung und die Anweisung zur Auszahlung des
festgeseten Betrages erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt bezw. dessen Be-
austragten. Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde an die Landesregierung zu-
lässig. Diese entscheidet endgültig.
III. Schlußbestimmung.
88.
Durch gegenwärtige Verordnung finden
1. das Regulativ für die Wahl der dem Arbeiterstande angehörigen Bei-
siber zum Schiedsgericht der land= und forstwirthschaftlichen Berufs-
genossenschaft für das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie vom 29. De-
zember 1888 (Gesetz-Sammlung 1889 Seite 1),
die Bestimmungen in Ziffer 4. 5 und 6 der Regierungs-Verordnung
vom 24. Dezember 1887, enthaltend Ausführungovorschriften in Bezug
auf die Unfallversicherung der bei dem Bau und der Unterhaltung
von Landstraßen und Staatsbrücken des Fürstenthums beschäftigten
Personen (Gesetz-Sammlung 1887 Seite 128),
die Regierungs-Verordnung vom 15. Februar 1888, betreffend den
Erlaß eines Regulativs für die im Bereich des Landstraßen= und
Staatsbrückenbaues des Fürstenthums in Ausführung des Gesetzes, be-
treffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen
vom 11. Juli 1887, vorzunehmenden Wahlen, sowie über die den
gewählten Personen zu gewährenden Vergütungssähe (Gese-Sammlung
1888 Seite 2)
ihre Erledigung.
Greiz, den 28. Dezember 190.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
I. V
von Meding.
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