Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

247 
Das Ergebniß der Wahl ist vom Landes-Versicherungsamte im Amts= und 
Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
Die Vertreter der Versicherten im Landes-Versicherungsamte erhalten für die 
Theilnahme an den Arbeiten und Sitzungen des letzteren den ihnen aus Anlaß 
ihrer Dienstleistungen entgangenen Arbeitsverdienst nach demjenigen Betrage des- 
selben, mit dem sie zur Krankenversicherung veranlagt sind, vergütet. Bei Reisen 
erhalten sie außer der Vergütung des Lohnausfalles ein Tagegeld von 
Die gleichen Entschädigungen werden auch den Vertretern der Versicherten 
im Schiedsgericht für die Theilnahme an der Wahl der nichtständigen Mitglieder 
des Landes-Versicherungsamtes gewährt. 
Die Feststellung der Vergütung und die Anweisung zur Auszahlung des 
festgeseten Betrages erfolgt durch das Landes-Versicherungsamt bezw. dessen Be- 
austragten. Gegen die Festsetzung ist die Beschwerde an die Landesregierung zu- 
lässig. Diese entscheidet endgültig. 
III. Schlußbestimmung. 
88. 
Durch gegenwärtige Verordnung finden 
1. das Regulativ für die Wahl der dem Arbeiterstande angehörigen Bei- 
siber zum Schiedsgericht der land= und forstwirthschaftlichen Berufs- 
genossenschaft für das Fürstenthum Neuß Aelterer Linie vom 29. De- 
zember 1888 (Gesetz-Sammlung 1889 Seite 1), 
die Bestimmungen in Ziffer 4. 5 und 6 der Regierungs-Verordnung 
vom 24. Dezember 1887, enthaltend Ausführungovorschriften in Bezug 
auf die Unfallversicherung der bei dem Bau und der Unterhaltung 
von Landstraßen und Staatsbrücken des Fürstenthums beschäftigten 
Personen (Gesetz-Sammlung 1887 Seite 128), 
die Regierungs-Verordnung vom 15. Februar 1888, betreffend den 
Erlaß eines Regulativs für die im Bereich des Landstraßen= und 
Staatsbrückenbaues des Fürstenthums in Ausführung des Gesetzes, be- 
treffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen 
vom 11. Juli 1887, vorzunehmenden Wahlen, sowie über die den 
gewählten Personen zu gewährenden Vergütungssähe (Gese-Sammlung 
1888 Seite 2) 
ihre Erledigung. 
Greiz, den 28. Dezember 190. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
I. V 
von Meding. 
1% 
*5e“ 
Saupe. 
  
35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.