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vom 29. Dezember 1900,
die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und Arbeiterinnen in
Werkstätten mit Motorbetrieb betreffend.
Die afen zwalche nach den Vorschriften unter II A Ziffer 6 Absatz 2 und
unter III Ziffer 15 Absatz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli
1900, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäf-
gaung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motor-
betrieb — Reichs-Gesetzblatt Seite 566 — in senn Werkstätten auszuhängen
ist, hat Eenr unter O angefügten Formular zu entsprech
Sie muß so angebracht und eingerichtet. bmsnilih so deutlich gedruckt oder
geschrieben sein, daß sie gut gesehen und gelesen werden kann.
Greiz, den 29. Dezember 1900.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
von Meding.
Saupe.
O
Auszug
aus den Vorschriften der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900,
die Ausführungsbestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit
Motorbetrieb betreffend. (Reichsgesetzblatt S. 5660).
I. Werkstätten mit zehn oder mehr Arbeitern.
. In Werkstätten mit Motorbetrieb, in welchen in der Regel zehn oder
mehr Arbeiter beschäftigt werden, dürfen Kinder zwischen 13 und 14 Jahren, welche
nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, zehn Stunden täglich be-