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nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr
bends dauern.
An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Lommunionuntercht
bestimmten unden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
10. Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen
haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der ——- zu entlassen,
sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträ
Woöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer —m überhant
nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn
Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.
11. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, so hat
der Arbeitgeber vor dem Beginne der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine
schriftliche Anzeige zu machen. In der Anzeige ist die Werkstätte und die Art des
Betriebes anzugeben.
12. In Werkstätten, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden, dürsen Arbeilerinnen über sechszehn Jahre an vierzig Tagen im
Jahre über achteinhalb Uhr Abends hinaus bis spätestens zehn Uhr Abends be-
schäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur
eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr Abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen
der Ziffer 6 Abs. 2 über das Verzeichniß finden entsprechende Anwendung.
13. Auf die Beschäftigung männlicher jugendlicher Arbeiter in Werkstätten
des Handwerks mit Motorbetrieb, in denen in der Regel weniger als zehn Arbeiter
beschäftigt werden (Ziffer 7), finden die Bestimmungen unter Ziffer 0 Abs. 1 und
Ziffer 11 keine Anwendung.
44. N 1 2. W. 4 4.
i
vom 29. Dezember 1900,
die Abänderung der Arzueitaxe betreffend.
Mit dem 1. Jannar 1901 tritt die in Bezug auf die Einkaufspreise mehrerer
Arzneimittel veränderte, nach § 21 der Apothekerordnung für das Fürstenthum vom
10. Juni 1859 auch für die hierländischen Apotheken maßgebende Königlich Preußische
Arzneitaxe in Kraft.
Ueberschreitungen der Taxe unterliegen der Bestrafung nach § 148 Ziffer 8
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung vom 1. Juli 1883
(R. G.-Bl. S. 177).