Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, hat der Vorsitzende des Gesellen- 
ausschusses oder sein Stellvertreter mit vollem Stimmrecht theilzunehmen. 
Die Beschlüsse des Vorstands werden in ein Protokollbuch eingetragen und 
von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet. 
ß. 17 
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sihungen des Vorstands, er ist der 
Dienstvorgesetzte der Beamten der Kammer. 
Die gleichen Befugnisse stehen, wenn der Vorsitzende verhindert ist, seinem 
Stellvertreter zu. 
8 18. 
Der Vorstand vertritt die Handwerkskammer nach außen in allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Schriftliche Willenserklärungen des 
Vorstands müssen in dessen Namen ausgestellt, von dem Vorsitzenden oder seinem 
Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet und von dem 
Sekretär beglaubigt sein. 
Eine in solcher Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine 
die Handwerkskammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands. 
Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Verantwortung eine solche 
Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Beschlusses ausstellen. 
8 19. 
Der Kassenführer besorgt die aus der Führung der Kasse sich ergebenden 
Geschäfte nach den Anweisungen des Vorstands; insbesondere hat er den Haushalts- 
plan zu entwerfen. 
8 20. 
Soweit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält, kann der 
Vorstand seine Geschäftsorbnung und die Vertheilung der Verwaltungsgeschäfte unter 
seine Mitglieder durch eigene Beschlüsse regeln. Der Vorstand darf nur solche Auf—- 
wendungen machen, die im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind; Ueber- 
schreitungen bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
8 21. 
Der Sekretär hat den Vorstand nach näherer Anweisung des Vorsitzenden 
bei den laufenden Verwaltungsgeschäften zu unterstützen. Er darf nicht Mitglied 
der Kammer sein. 
Soll mit ihm ein Dienstvertrag auf länger als 6 Jahre geschlossen werden, 
so ist hierzu die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. 
# 22. 
Die Handwerkskammer hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außer-
	        
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