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oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, hat der Vorsitzende des Gesellen-
ausschusses oder sein Stellvertreter mit vollem Stimmrecht theilzunehmen.
Die Beschlüsse des Vorstands werden in ein Protokollbuch eingetragen und
von dem Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet.
ß. 17
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sihungen des Vorstands, er ist der
Dienstvorgesetzte der Beamten der Kammer.
Die gleichen Befugnisse stehen, wenn der Vorsitzende verhindert ist, seinem
Stellvertreter zu.
8 18.
Der Vorstand vertritt die Handwerkskammer nach außen in allen gericht-
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Schriftliche Willenserklärungen des
Vorstands müssen in dessen Namen ausgestellt, von dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet und von dem
Sekretär beglaubigt sein.
Eine in solcher Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine
die Handwerkskammer verpflichtende Willenserklärung des Vorstands.
Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Verantwortung eine solche
Erklärung nur auf Grund eines vorschriftsmäßig gefaßten Beschlusses ausstellen.
8 19.
Der Kassenführer besorgt die aus der Führung der Kasse sich ergebenden
Geschäfte nach den Anweisungen des Vorstands; insbesondere hat er den Haushalts-
plan zu entwerfen.
8 20.
Soweit dieses Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält, kann der
Vorstand seine Geschäftsorbnung und die Vertheilung der Verwaltungsgeschäfte unter
seine Mitglieder durch eigene Beschlüsse regeln. Der Vorstand darf nur solche Auf—-
wendungen machen, die im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind; Ueber-
schreitungen bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde.
8 21.
Der Sekretär hat den Vorstand nach näherer Anweisung des Vorsitzenden
bei den laufenden Verwaltungsgeschäften zu unterstützen. Er darf nicht Mitglied
der Kammer sein.
Soll mit ihm ein Dienstvertrag auf länger als 6 Jahre geschlossen werden,
so ist hierzu die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
# 22.
Die Handwerkskammer hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außer-