Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

31 
ordentliche Sitzungen finden, soweit im Haushaltsplan keine Mittel dafür aus- 
geworfen sind, mit Genehmigung der Aussichtsbehörde statt, wenn der Vorstand sie 
beschließt oder sie von dem Kommissar oder von mindestens 10 Mitgliedern unter 
Angabe des Zwecks bei dem Vorsitzenden beantragt werden. Die Sitzungen sind 
in der Regel öffentlich, doch kann die Oeffentlichkeit durch Beschluß der Kammer 
jederzeit ausgeschlossen werden. 
8 23. 
Die Einladung zu den Sitzungen erläßt der Vorsitzende des Vorstands unter 
Mittheilung der Tagesordnung, und zwar so zeitig, daß die Mitglieder der Hand- 
werkskammer und des Gesellenausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung 
davon Kenntniß erhalten. 
Die Einladung erfolgt schriftlich und ist außerdem im Amts= und Verordnungs- 
blatt abzudrucken. Die Bekanntmachung genügt als Beleg für die ordnungsmäßige 
Einladung. Wer verhindert ist, der Sitzung beizuwohnen, muß dies sofort dem 
Vorsitzenden der Handwerkskammer zur Einberufung des Ersatzmanns anzeigen. 
Unterläßt der Vorsitzende die ihm obliegende Berufung der Versammlung, 
so hat die Aufsichtsbehörde das Erforderliche zu veranlassen. 
8 24. 
Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; 
er eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er hat das Recht, Mitglieder der 
Handwerkskammer oder des Gesellenausschusses, die seinen zur Leitung der Ver- 
sammlung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich 
benehmen, aus dem Versammlungsraum hinauszuweisen. 
5 25. 
Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 14 Kammermitglieder 
(Ersatzmänner) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
gesaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ueber Anträge auf 
Abänderung des Statuts darf nur im Beisein des Kommissars beschlossen werden. 
Beschlüsse dieser Art bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der 
erschienenen Mitglieder (Ersatzmänner) und der Genehmigung Fürstlicher Landes- 
regierung. 
ß 26. 
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann der Vorsitzende nur 
mit Zustimmung aller Anwesenden zur Beschlußfassung stellen. 
Die Beschlüsse sind zu protokolliren und von dem Vorsitzenden sowie dem 
Protokollführer zu unterzeichnen. 
8 27. 
Von der Versammlung vorzunehmende Wahlen sind geheim und erfolgen 
durch Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit eutscheidet das Loos. Wahlen durch 
5“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.