2. § 3, Absatz VIII erhält folgende Fassung:
Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im voraus
zu entrichten. Erfolgt die Hinterlegung der abgekürzten Aufschrift im 2., 3. oder 4.
Kalendervierteljahr und wird die Vereinbarung gleichzeitig für das ganze folgende
Kalenderjahr getroffen, so kommt für das laufende Jahr nur derjenige Theilbetrag
der Gebühr zur Erhebung, welcher auf die Zeit vom Beginne des Beitrittsviertel-
jahrs bis zum Jahresschluß entfällt. Die weitere Verlängerung der Verabredung
erfolgt stets für ein volles Kalenderjahr.
Wird die Verabredung nicht verlängert, so erlischt sie mit dem 31. Dezember
des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist.
3. Im § 3, Absatz IX ist am Schlusse nachzutragen:
Im Uebrigen erfolgt die Festsetzung dieser Gebühr nach den Bestim-
mungen unter VIII.
4. § 5 erhält folgende Fassung:
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Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden.
II. Ist am Bestimmungsort eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so er-
folgt die Weiterbeförderung von der äußersten oder von der vom Aufgeber bezeich-
neten Telegraphenanstalt eiber durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch
Post und Eilboten. Der Aufgeber kann verlangen, daß das Telegramm bis zu
einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum
Bestimmungsorte durch die Post befördert werde.
III. Auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers werden Telegramme
auch von einem Orte mit Telegraphenanstalt nach einem anderen Orte mit Tele-
graphenanstalt durch Eilboten befördert. Es geschieht dies jedoch nur dann, wenn
die Telegraphenanstalt am Bestimmungsorte den Dienst geschlossen hat und die Ent-
sermung zwischen den beiden Anstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Geht in
olchen Fällen das Verlangen auf Verwendung von Eilboten vom Absender aus,
so ist auch von diesem der Botenlohn und zwar im voraus zu entrichten. Ist die
Höhe des Botenlohns nicht bekannt, so muß der Absender einen entsprechenden Be-
trag bei der Aufgabeanstalt hinterlegen. Verlangt der Empfänger die Zustellung
don Telegrammen durch eine benachbarte Telegraphenanstalt, so hat er sich ein-
für allemal zur Tragung des Botenlohns zu verpflichten; vom Absender voraus-
bezahlter Botenlohn wird in solchen Fällen angerechnet.