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den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten
werden ( 42).
5) In demselben § (36) ist unter VIII als dritter Sat nach-
zutragen:
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstatlet, wenn die Aushändigung der
Sendung am Bestimmungsort im Wege der Abholung (8 42) erfolgt ist.
6) Im 8 44 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Abs. [am
Schlusse folgenden Zusatz:
Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt sind,
werden in den Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des
Empfängers nachgesendet.
Als Abs. III ist folgende Bestimmung einzuschieben:
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Packeten
auch auf der Postpacketadresse vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen,
so darf eine solche auch auf Antrag des Empfängers (1 und 1.) nicht eintreten.
Sodann sind die bisherigen Abs. fIII und IV mit IV und V
anderweit zu bezeichnen.
7) Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte"
erhält der erste Sa#y des Abs. 1 folgende anderweitige
Fassung:
I. Die nach § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte zurück-
gelangten sowie die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sen-
dungen werden an den Absender zurückgegeben.
8) In demselben 8 (460) erhält der Fote Sat des Abs. III nach-
stehenden anderweitigen Wortlau
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender einer unbestellbaren
oder von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung (I) nicht ermitteln, so wird die
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung
des Absenders nöthigen Falles geöffnet.
0) In demselben §8 (46) sind am Schlusse des Abs. V die Worte
„und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt? zu
streiche
10) Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist
unter IV als zweiter Sat nach zutragen: