103
thum vom 10. Juni 1859 auch für die hierländischen Apotheken maßgebende
Königlich Preußische Arzueitaxe in Kraft.
Geringe Veränderungen der allgemeinen Bestimmungen finden sich auf Seite
10 unter Ziffer 3, Seite 12 unter Ziffer 10 sowie Seite 74 unter „Comprimiren.“
Ueberschreitungen der Taxe unterliegen der Bestrafung nach § 148 Ziffer
8 der — Ikür das deutsche Reich (in der Fassung vom 26. Juni
1900 R. G. Bl. S
Unter ’m½t auf vorerwähnte Bestimmung der Apothekerordnung und
die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873 wird dies andurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Arzueitaxe in R. Gärtners
Verlag, Hermann Hoyfelder in Berlin, erschienen ist.
Greiz, am 30. Dezember 1901.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
36. Reg 2. MVen 1 ##
betr. die Bestimmung des n von der Ebersdorf= Saalburger Land-
straße nach der Eisenbahnhaltestelle Friesau-Ebersdorf als Landstraße.
Mit Höchster Ermächtigung Serenissimi ist dem chausseemäßig neuausge-
bauten Wege von der Ebersdorf-Saalburger Landstraße nach der Eisenbahnhalte-
stelle Friesau-Ebersdorf die Qualität eines Weges I. Klasse (Landstraße) beigelegt
worden.
Dies wird audurch unter Bezugnahme auf §8 3 der Landesherrlichen Ver-
ordnung vom 2. Jannar 1856, die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen
Wege betr., und unter Hinweis auf die Vorschristen der Regierungs-Verordnung
von!1 28. Juni 1886 zum Schutze der Landstraßen, zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht.
Greiz, am 31. Dezember 1901.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Saupe.