g 6.
Unsere Landesregierung ist ermächtigt, im Fall eintretenden Bedürfnisses
weitere Gebührenvorschristen für solche Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher, hin-
sichtlich deren es an einem Gebührensatz noch mangelt im Wege der Verordnung
zu erlasen
ndlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Iäesse kianse beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 22. Januar 1901.
(## 8) (gez) Feinrich XXII.
(Segez.) v. Meding
i. V.
5. Gesetz
vom 23. Jannar 1901,
die Abänderung der Beilage A zu dem Gesetze vom 31. Dezember
1883 über die Wahl der Abgeordneten zu den Landtagen betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes
Gnaden Aelterer Linie sonveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
2e0. ꝛc. .
haben aus Anlaß der Veränderung in der Vevölkerungsziffer der Fürstlichen Residenz-
stadt Greiz und der Theilung des 1. dortigen Stadtbezirks in einen 1. und 8.
Bezirk eine Aenderung des Umfangs der beiden ersten städtischen Landtagswahlbe-
zirke für nöthig erachtet und verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Anlage A zu dem Gesetze vom 31. Dezember 1883, die Abänderung
der Beilage A zu § 19 des Gesehes vom 24. April 1867 über die Wahl der
Abgeordneten zu den künftigen Landtagen betressend, wird bezüglich des I. und II.
städtischen Wahlbezirks in folgender Weise abgeändert: