Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

6. Gesetz 
vom 24. Januar 1901, 
die Verbesserung des Diensteinkommens der Volksschullehrer auf dem 
platten Lande betreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes 
Gnaden Aelterer Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
K. 2. rc. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
5 1. 
Der § 2 des Gesezes vom 29. Dezember 1897, die Verbesserung des Dienst- 
einkommens der Volksschullehrer auf dem platten Lande betreffend, wird dahin ab- 
geändert, 
daß den Volksschullehrern auf dem platten Lande von den Schulgemeinden 
folgende Alterszulagen jährlich zu gewähren sind: 
nach 4 jähriger Dienstzeit 200 Mark, 
„ 8 „ „ weitere 200 
„ 12 „ „ „ 200 „ 
„ 16 „ „ „ 200 „ 
„ 20 „ „ „ 150 „ 
„ 24 „ „ » 150 „ 
5 2. 
Dieses Gesetz tritt vom 1. Jannar 1901 ab in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhänat vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrucken lassen. 
Gegeben Greiz, den 24. Jannar 1901. 
(L 8) (gez.) Beinrich KXII 
(gegez) v. Nging 
i. V.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.