Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchstihren Wirklichen Geheimen Rath Dr. jur. Albert von Holleben; 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie: 
Höchstihren Regierungsrath Alfred Cammann; 
Seine Durchlaucht der Erbprinz Reuß ilngerer Linie im Namen Seiner 
Durchlaucht des regierenden Fürsten 
Höchstihren Regierungsrath Max born. 
Von diesen Bevollmächtigten ist unter dem Vorbehalt der Genehmigung 
folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
Artikel 1. 
Die dem Thüringischen Zoll= und Steuervereine bisher nicht angeschlosse- 
nen Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen und Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Unterherrschaften werden vom 1. April 1901 an mit dem Thüringischen 
Zoll= und Steuewereinc vereinigt. 
Artikel 2. 
Mit dem Tage der Vereinigung treten für die Schwarzburgischen Unter- 
herrschaften die Verträge über die Errichtung und Fortdauer des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins, insbesondere die Verträge vom 10. Mai 1833 und 
vom 20. November 1889, mit allen dazu getroffenen besonderen Vereinbarungen, 
soweit diese Verträge und Vereinbarungen zur Zeit noch bestehen, in Kraft. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische, die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche und 
die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung sind darüber einverstanden, daß 
die wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse, imgleichen der Besteuerung der 
inneren Erzeugnisse in den beiden Unterherrschaften zwischen Preußen und 
Schwarzburg-Sondershausen am 25. Oktober 1819 und 8. Juni 1833 und zwischen 
Preußen und Schwarzburg-Rudolstadt am 24. Juni 1822 und 25. Mai 1833 
geschlossenen Staatsverträge für die Zeit, in der die Unterherrschaften dem Thürin- 
gischen Zoll= und Steuervereinc angehören werden, außer Kraft gesetzt werden. 
Die drei Regierungen verzichten auf die Dauer der Zugehörigkeit der 
Fürstlichen Unterherrschaften zum Vereine gegenseitig auf die Ausübung aller Rechte, 
die ihnen nach diesen Verträgen und den Ministerialerklärungen dazu vom 17. und 
22. November 1841 noch zustehen.
	        
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