Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Aufnahme neu entstandener Grenzen mitzuwirken, bei Erörterung etwaiger Grenz- 
zweifel und Besitfragen nach Pflicht und Gewissen Auskunft zu ertheilen, auch die 
den Grundbesitzern zukommende Anzeigeerstattung über Grenzmängel, Bau= und 
Kulturveränderungen, sowie die Befolgung der denselben nach Ziffer II 1 Absatz 2 
dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen zu überwachen. 
Sie haben, um diesen Obliegenheiten genügen zu können, sich über die ört- 
been Flur-, Grenz-, und Grunbbesitverhältnisse stets in genauer Kenntniß zu er- 
alten. 
3. 
Die Feldgeschworenen sind verpflichtet, wenigstens einmal im Jahre, und 
zwar bis 1. Juni die Grenzen der Ortsflur, der öffentlichen Wege, der Kirchen, 
Pfarr-, Schul= und Gemeindegrundstücke zu begehen, alle Grenzmängel sorgfältig auf- 
— und über den Befund spätestens bis zum 30. Juni einen Bericht an das 
Fürstliche Katasterbureau nach dem beifolgenden Schema einzureichen. 
Ueberdies haben sie die Erhaltung der Privatgrenzmarken zu überwachen 
und die von ihnen wahrgenommenen oder von den Grundbesitzern in Gemäßheit 
der Vorschrift unter II 1 dieser Verordnung bei ihnen angezeigten Grenzmängel 
nöthigenfalls sofort, spätestens aber in dem Jahresberichte dem Fürstlichen Kataster- 
bureau zu melden. 
Wenn sie frevelhafte Beschädigungen an den Grenzen, eigenmächtige Ver- 
rückung von Grenssteinen oder unbefugte Abackerung und Abgrabung entdecken oder 
in Erfahrung bringen, so ist unverzüglich Anzeige bei dem Fürstlichen Katasterbureau 
zu erstatten, welchem die bezügliche Mittheilung an die Fürstliche Staatsanwaltschaft 
behufs Einleitung der Untersuchung obliegt. 
4. 
Die Feldgeschworenen sind ermächtigt und verpflichtet, lockere oder versunkene 
Grenzsteine, welche sich zweifellosnoch au ihrer Stelle befinden, zu be- 
festigen 4 zu heben. 
Die Befestigung und Aufrichtung der Flurgrenzsteine hat von den 
Feldgeschworenen beider Grenzorte gemeinschaftlich — wenn es sich um die Grenzen 
Fürstlicher Forsten oder excommunalisirter Güter handelt, in Gemeinschaft mit dem 
beauftragten Forstbeamten oder Gutsvertreter — zu geschehen, und ist überdies der 
Gemeindevorstand der betreffenden Ortschaften zu diesem Akt mit hinzuzuziehen. 
5. 
Beschädigte Privat= oder Flurgrenzsteine sind den Anliegern, beziehentlich dem 
Gemeindevorstande behufs alsbaldiger Abhülfe anzuzeigen. Die neubeschafften, sowie 
umgefallene oder umgeackerte Grenzsteine — vorausgesetzt, daß deren Standort 
aus den untergelegten Merkzeichen (den sogenannten Zeugen oder Urkunden) noch 
mit Sicherheit zu erkennen ist, auch kein Verdacht absichtlicher Verrückung der Zeugen
	        
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