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Aufnahme neu entstandener Grenzen mitzuwirken, bei Erörterung etwaiger Grenz-
zweifel und Besitfragen nach Pflicht und Gewissen Auskunft zu ertheilen, auch die
den Grundbesitzern zukommende Anzeigeerstattung über Grenzmängel, Bau= und
Kulturveränderungen, sowie die Befolgung der denselben nach Ziffer II 1 Absatz 2
dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen zu überwachen.
Sie haben, um diesen Obliegenheiten genügen zu können, sich über die ört-
been Flur-, Grenz-, und Grunbbesitverhältnisse stets in genauer Kenntniß zu er-
alten.
3.
Die Feldgeschworenen sind verpflichtet, wenigstens einmal im Jahre, und
zwar bis 1. Juni die Grenzen der Ortsflur, der öffentlichen Wege, der Kirchen,
Pfarr-, Schul= und Gemeindegrundstücke zu begehen, alle Grenzmängel sorgfältig auf-
— und über den Befund spätestens bis zum 30. Juni einen Bericht an das
Fürstliche Katasterbureau nach dem beifolgenden Schema einzureichen.
Ueberdies haben sie die Erhaltung der Privatgrenzmarken zu überwachen
und die von ihnen wahrgenommenen oder von den Grundbesitzern in Gemäßheit
der Vorschrift unter II 1 dieser Verordnung bei ihnen angezeigten Grenzmängel
nöthigenfalls sofort, spätestens aber in dem Jahresberichte dem Fürstlichen Kataster-
bureau zu melden.
Wenn sie frevelhafte Beschädigungen an den Grenzen, eigenmächtige Ver-
rückung von Grenssteinen oder unbefugte Abackerung und Abgrabung entdecken oder
in Erfahrung bringen, so ist unverzüglich Anzeige bei dem Fürstlichen Katasterbureau
zu erstatten, welchem die bezügliche Mittheilung an die Fürstliche Staatsanwaltschaft
behufs Einleitung der Untersuchung obliegt.
4.
Die Feldgeschworenen sind ermächtigt und verpflichtet, lockere oder versunkene
Grenzsteine, welche sich zweifellosnoch au ihrer Stelle befinden, zu be-
festigen 4 zu heben.
Die Befestigung und Aufrichtung der Flurgrenzsteine hat von den
Feldgeschworenen beider Grenzorte gemeinschaftlich — wenn es sich um die Grenzen
Fürstlicher Forsten oder excommunalisirter Güter handelt, in Gemeinschaft mit dem
beauftragten Forstbeamten oder Gutsvertreter — zu geschehen, und ist überdies der
Gemeindevorstand der betreffenden Ortschaften zu diesem Akt mit hinzuzuziehen.
5.
Beschädigte Privat= oder Flurgrenzsteine sind den Anliegern, beziehentlich dem
Gemeindevorstande behufs alsbaldiger Abhülfe anzuzeigen. Die neubeschafften, sowie
umgefallene oder umgeackerte Grenzsteine — vorausgesetzt, daß deren Standort
aus den untergelegten Merkzeichen (den sogenannten Zeugen oder Urkunden) noch
mit Sicherheit zu erkennen ist, auch kein Verdacht absichtlicher Verrückung der Zeugen