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vorliegt — sind in Gegenwart der Anlieger, die Flurgrenzsteine gemeinschaftlich mit
den Feldgeschworenen des Nachbarortes resp. mit den Vertretern der Fürstlichen
Kammer oder der excommunalisirten Güter und unter Hinzuziehung des Gemeinde-
vorstandes der betreffenden Ortschaft einzusetzen.
Die nach Nr. 4 und 5 vorstehend alsbald vorgenommenen Berichtigungen
müssen in der an Fürstliches Katasterbureau alljährlich einzureichenden Tabelle der
Kontrole wegen ebenfalls vorgemerkt werden.
6.
Wenn ein Grenzpunkt aus den unter ö angegebenen Kennzeichen (den sog.
Zeugen oder Urkunden) nicht mehr mit voller Sicherheit zu erkennen und daher nur
mit Hülfe der Flurkarten zu bestimmen ist, so haben die Feldgeschworenen, ohne
selbst etwas vorzunehmen, Anzeige bei dem Fürstlichen Katasterbureau zu erstatten.
Einer solchen Anzeige bedarf es auch behufs Richtigstellung der Karten, wenn
die Neuversteinung einer Grenze oder eine Versetzung von Grenzsteinen beabsichtigt
wir
7.
Fällt die Flurgrenze mit der Landesgrenze zusammen, so sind die Feldge-
schworenen zwar ebenfalls ermächtigt, lockere oder gesunkene Grenzsteine in
Gemähheit des Regulativs vom 10. Febrnar 1855 gemeinschaftlich mit den Feld-
geschworenen oder sonst hierzu befugten Beamten des ausländischen Orts zu befestigen
und aufzurichten, es ist jedoch hiervon dem Fürstlichen Katasterburcau nachträglich
nzeige zu tauchen
Betreff aller anderen Landesgrenzdefekte, insbesondere auch
r schad hant gewordenen, zungefaltenen und überhaupt aus ihrer Stelle gewichenen
Fhobbl haben sie sich lediglich auf Anzeige des Befundes an das Fürstliche
Katasterburean zu beschränken in ohne besondere Ermächtigung keinerlei Herstellung
vorzunehmen.
In der Anzeige sind die in Betracht kommenden Landesgrenzsteine nach
Nummer und Standort so genau zu bezeichnen, daß klar zu ersehen ist, welcher
Nachbarstaat in Frage kommt.
Das Fürstliche Katasterbureau hat alle den Landesgrenzzug betreffende An-
zeigen alsbald zur Kenntniß des Fürstlichen Landrathsamts zu bringen.
6.
Vermarkungen irgend welcher Art, es sei von den betheiligten Grundbesitzern
oder durch zugezogene Lohnarbeiter, dürfen nur in Gegenwart eines deshalb ver-
antwortlichen Feldgeschworenen vorgenommen werden.
9.
Die Besitzer excommunalisirter Güter haben für Ueberwachung der Grenzen
und Grenzmarken nach Maßgabe der obigen Vorschriften Sorge zu tragen und etwaige
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