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Grenzdefekte dem Fürstlichen Katasterbureau anzuzeigen. Der alljährliche Grenzum-
— (I. Ziffer 3) ist gemeinschaftlich mit den Feldgeschworenen des Ortes vorzu-
10.
Was die Beschaffenheit der zu verwendenden Grenzsteine und der unter
diese zu legenden Kennzeichen anlangt, so ist Folgendes zu beachten:
1.
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Grenzsteine, welche 2 Fluren scheiden, sind regelmäßig zu behauen,
mit Buchstaben und umen zu versehen, und sollen nicht weniger
als 30 em über die Erde hervorragen und nicht weniger als 45 cm
tief in die Erde W sein.
Die Stärke des Kopfes soll in der Regel nicht unter 20 em,
die ihres Rumpfes nicht unter 30 cm betragen. Der obere Theil
des Kopfes ist so zu bearbeiten, daß derselbe einc schwach abfallende
Pyramide bildet, deren Spitze genau senkrecht über dem Grenzpunkt
zu stehen kommen muß.
Grenzsteinc, welche auf die Ecken der Hauptgewende und in sonstige
Hauptkrümmungen der Grenzen zu setzen sind, wie überhaupt Grenz-
steine, welche an dem Landes-, Kammer-, Kirchen-, Pfarr= und
Schul-Grundeigenthum, an den Landstraßen, Viehtreiben und Hut-
plätzen erforderlich sind, sollen ebenfalls regelmäßig zugehauen sein,
und bei einem Rumpf von mindestens 30 em Höhe und 22—30
em Dicke in der Regel einen Kopf von 20 cm Stärke und 30 cm
Höhe im Walde und auf Wiesen und 20 cm Höhe im Feld besitzen.
Dabei soll der Kopf der Wald= und Wiesengrenzsteine eben,
derjenigen für Felder dagegen abgerundet sein.
Lettere dürfen nicht über einen halben Fuß über die Erde
herausstehen.
Im Uebrigen dürfen die Grenzsteine zwar kleiner sein; es ist aber
deren Kopf mindestens in der Weise zu bearbeiten, daß sie sich von
gewöhnlichen unbehauenen Steinen leicht unterscheiden lassen und
ihr Rumpf soll mindestens 40 cm Höhe und 20 cm Stärke besitzen.
Die Bezeichnung der Grenzsteine an ihrem Kopfe und sonst mit
Buchstaben, Zahlen rc. bleibt dem Ermessen der Betheiligten und
der Anordnung der Behörde überlassen.
Einem jeden Grenzstein ist eine bestimmte Anzahl, wenigstens
3 gebrannter Ziegelstücke oder Glas oder Porzellanscherben, Holz-
kohle. Schmiedeschlacke und dergleichen schwer zerstörbarer Gegenstände
als sogenannte Zeugen und Urkunden unterzulegen und sind dem
opfe der Grenzsteine auf Flurgrenzen und in Hauptkrümmungen
der Grundstücke, namentlich im Walde und auf Wiesen sogenannte
Schlaufen, welche die Richtung der Grenzen bezeichnen, aufzuhauen.