Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Findet es sich, daß die Beschaffung des Materials zu vorschrifts- 
mäßig behauenen Grenzsteinen nach den örtlichen Verhältnissen zu 
großen Schwierigkeiten unterliegt, so kann Fürstliche Landesregierung 
der ansuchenden Gemeinde gestatten, zu Bezeichnung der Privat- 
grenzen. unbehauene Steine zu gebrauchen, doch müssen dieselben 
a. die vorstehends zier Nr. 2 und 3 vorgeschriebene Höhe und 
Stärke haben, u 
mit einem ken Kalkanstreich versehen werden. 
ist 
H 
zuter sehem *# Grenzstein nebst den vorstehends unter 
vorgeschriebenen Stücken ein Zeichen von gebrammtem 
Thon einzulegen; die Form desselben wird bei Ertheilu 
der Erlaubniß zum Gebrauch unbehauener Steine t 
werden. 
Die Beschaffung von Thonmarken liegt den Gemeinden 
ob, während der Kalkanstrich der Grenzsteine von den be- 
treffenden Grundstücksbesitzern zu bewirken ist. 
11. 
Die Feldgeschworenen sind verbunden, bei Landesgrenzrevisionen, sowie bei 
Verhandlungen, die von der Behörde zur Erhaltung der bestehenden und zur Auf- 
nahme neu entstandener Grenzen veranstaltet werden, die hierzu verordneten Kom- 
missare und technischen Beamten zu begleiten und jede von ihnen begehrte Auskunft 
zu ertheilen. 
12. 
Sie haben darüber zu wachen, daß die vorläufig gesteckten Gren zmarken 
(Laagpfähle) nicht beschädigt, verrückt oder entfemt werden, und etwaige Frevel 
unverzüglich dem Fürstlichen Katasterbureau anzuzeigen. 
Der zufolge behördlicher Verhandlungen erforderlich werdenden Setzung der 
Grenzsteine oder Herstellung anderer Grenzmarken haben sie sich alsbald bei der 
Verhandlung, oder später in Gemäßheit der ihnen zu ertheilenden Anweisung, im 
Beisein der Aulieger vder deren Vertreter, beziehentlich in Gemeinschaft mit den 
Feldgeschworenen des Grenzorts zu unterziehen. 
13. 
Wenn neune Gebäude errichtet oder bereits bestehende umgewandelt, erweitert, 
niedergelegt oder durch elementare Kraft zerstört werden, 
ebenso wenn Holzboden, Lehde oder Teich in Ackerland oder Wiese, ingleichen 
wenn Ackerland oder Wiese in Holzboden, Lehde oder Teich umgewandelt werden, 
so ist die Anzeige solcher Bau= und Kulturveränderungen zwar zunächst Obliegen= 
heit des Grundstücksbesitzers, die Feldgeschworenen haben jedoch ebenfalls hierauf ihr
	        
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