Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

24 
änderung vorgenommen wurde, dem Rürstlichen- ntasterburean schriftliche Anzeige 
zu machen. (Gesetznachtrag vom 10. August 1870.) 
5. 
Zu einer gleichen Anzeige sind auch diejenigen verbunden, welche Grund- 
stücke besitzen oder benutzen, die aus irgend einem Grunde der Abschätzung ent- 
gangen sind. Im Falle absichtlicher Unterlassung dieser Anzeige sind die Betreffen- 
den mit einer dem vierfachen Betrage der von dem verschwiegenen Steuerobjekte zu 
erlegenden Jahressteuer gleichkommenden Geldstrafe zu belegen und zur Nachzahlung 
der Steuer von der Zeit an verpflichtet, zu welcher sie erweislich Kenntniß davon 
erhalten haben, daß das betreffende Objekt der Bestenerung entgangen sei. 
II. 
Die durch diese Verordnung bestinunten Strafen werden von dem Fürstlichen 
Katasterbureau festgesetzt und fließen in die Landeskasse. 
Greiz, den 2. März 1901. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.