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worden sind #% § 6 Abs. 1 und 2 und Kaiserl. Verordnung vom
4. Dez.
Der Antrag auf uon ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (dem
Fürstlichen Landrathsamt für das platte Land, dem Gemeindevorstand für die Städte)
zu stellen.
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden-
versicherung zu entrichten. Die Befreiung gilt nur so lange, als der Befreiungs-
grund besteht. In den Fällen unter d ist der Befreinngsantrag alljährlich zu wie-
derholen.
Versicherungspslicht und damit die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen
tritt wieder ein, wenn der Antrag auf Befreiung zurückgenommen wird, vom Tage
der Rücknahme ab.
Höhe der Beiträge.
82.
Die Höhe der Beiträge richtet sich
1. für die Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik.), Bau- ud Innungs-
krankenkasse oder einer Knappschaftskrankenkasse nach dem für die
Krankenkasse festgesetzten durchschnittlichen Tagelohn (§5 6, 20 des
Krankenversicherungsgesetzes) dergestalt, daß das dreihundertfache des-
selben als Jahresarbeitsverdienst gilt.
Essast die Berechnung der Beiträge und des Kranlengeldes nach
dem wirklichen Arbeitsverdienst (§ 26 Ziff. 6 des Kranlenversicher-
ungsgesetzes), so trin dieser au Stelle des durchschnittllichen Toge elohus.
Bei Knappschaftslossen sind die Veiträge nach dem dreihunderlsachen
Belrage des orksüblichen Tagelohns (§ 8 des Kranlenwversicherungsgesetzes)
zu berechnen, wenn dieser höher ist, als der festgesetzte Tagesarbeits=
verdienst.
2. für die der Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen, falls
sie nicht zu den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern oder den
in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten ge-
hören, nach dem in Gemähheit de 5 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes esnenn ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter
dergestalt, daß auch hier das Drrihinensale desselben als Jahres-
arbeitsverdienst gilt,
3. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche
der Gemeindekrankenversicherung angehören, nach dem für dieselben
auf Grund von § 34 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den
höheren Verwaltungsbehörden festgesetzten durchschnittlichen Jahres-
arbeitsverdienste und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach
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