Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

29 
worden sind #% § 6 Abs. 1 und 2 und Kaiserl. Verordnung vom 
4. Dez. 
Der Antrag auf uon ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (dem 
Fürstlichen Landrathsamt für das platte Land, dem Gemeindevorstand für die Städte) 
zu stellen. 
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden- 
versicherung zu entrichten. Die Befreiung gilt nur so lange, als der Befreiungs- 
grund besteht. In den Fällen unter d ist der Befreinngsantrag alljährlich zu wie- 
derholen. 
Versicherungspslicht und damit die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen 
tritt wieder ein, wenn der Antrag auf Befreiung zurückgenommen wird, vom Tage 
der Rücknahme ab. 
Höhe der Beiträge. 
82. 
Die Höhe der Beiträge richtet sich 
1. für die Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik.), Bau- ud Innungs- 
krankenkasse oder einer Knappschaftskrankenkasse nach dem für die 
Krankenkasse festgesetzten durchschnittlichen Tagelohn (§5 6, 20 des 
Krankenversicherungsgesetzes) dergestalt, daß das dreihundertfache des- 
selben als Jahresarbeitsverdienst gilt. 
Essast die Berechnung der Beiträge und des Kranlengeldes nach 
dem wirklichen Arbeitsverdienst (§ 26 Ziff. 6 des Kranlenversicher- 
ungsgesetzes), so trin dieser au Stelle des durchschnittllichen Toge elohus. 
Bei Knappschaftslossen sind die Veiträge nach dem dreihunderlsachen 
Belrage des orksüblichen Tagelohns (§ 8 des Kranlenwversicherungsgesetzes) 
zu berechnen, wenn dieser höher ist, als der festgesetzte Tagesarbeits= 
verdienst. 
2. für die der Gemeindekrankenversicherung angehörigen Personen, falls 
sie nicht zu den land= und forstwirthschaftlichen Arbeitern oder den 
in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Betriebsbeamten ge- 
hören, nach dem in Gemähheit de 5 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes esnenn ortsüblichen Tagelohne gewöhnlicher Tagearbeiter 
dergestalt, daß auch hier das Drrihinensale desselben als Jahres- 
arbeitsverdienst gilt, 
3. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, welche 
der Gemeindekrankenversicherung angehören, nach dem für dieselben 
auf Grund von § 34 des Gesetzes vom 13. Juli 1899 von den 
höheren Verwaltungsbehörden festgesetzten durchschnittlichen Jahres- 
arbeitsverdienste und, soweit Betriebsbeamte in Frage kommen, nach 
5- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.