Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

dem für diese nach § 9 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes für 
Land= und Forstwirthschaft vom 30. Juni 1900 zu ermittelnden 
Jahresarbeitsverdienste. 
Sosern für Wochen, Monate oder Jahre eine feste baare Ver- 
gütung vereinbart und diese höher ist, als die vorstehend nach 
Ziffer 1 bis 3 sich ergebenden Durchschnitsbeträge, ist die feste 
Vergütung der Berechnung der Beitragshöhe zu Grunde zu 
egen 
Hie rnach gehören Versicherungspflichtige, deren der Berechnung des Kranken- 
geldes zu Grunde gelegter Tagelohn bez. Arbeitsverdienst beträgt: 
bis zu 1 Mk. 16 7/8 Pfg. der Lohnklasse I (Arbeitsverdienst bis zu 
350 Mk), 
mehr als 1 Mk. 16/8 Pfg. bis 1 At. 23 Pfg. der Lohnklasse II 
Girbaltenden über 350 bis 550 Mk.), 
mehr als 1 Mk. 83½ Pfg. bis 2 Mk. 83½ Pfg. der Lohnklasse III 
is - 550 bis 850 Mk)., 
mehr als 2 M ½ Pfg. bis 3 WV# % Pfg. der Lohnklasse IV. 
eirelenen l 850 bis 115 
mehr als 3 Mk. 83½ Pfg. der zsnuonn 7 (Arbeitsverdienst über 
1150 Mk) 
an. 
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen Lohn- 
klasse, welche für ihn maßgebend ist, beanspruchen, hat sich aber die Mehrkosten vom 
Lohne abziehen zu lassen (Gesetz § 34). 
§5 3. 
Die wöchentlichen Beiträge betragen 
für die Mitglieder der Lohnklasse I 14 Pff., 
II 20 
» » » » » »- 
»» ,- » „ III 24 „ 
„ „ » » «1V30», 
36 
« Gesetz 32 Aüs. 
Freiwillig Vesihenten (ogl. § 6 unten) *Wr die Wahl der Lohnklasse frei 
(Gesetz § 145 Abs. 1 
Zahlungspflicht. 
84 
Die Beiträge werden in gleicher Weise wie Krankenkassenbeiträge von dem
	        
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