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Arbeitgeber eingezogen; es hat aber die Berechnung stets nach vollen Wochen-
beiträgen zu erfolgen.
Der Beitrag ist zum vollen Betrag von demjenigen Arbeitgeber zu ent-
richten, welcher einen Versicherten im Laufe einer Woche beschäftigt hat (Gesetz 8 140
Abs. 1).
Hat ein Versicherter im Laufe einer Woche bei mehreren Arbeitgebern ge-
arbeitet, so hat derjenige, bei welchem der Versicherte zuerst gearbeitet hat, den
vollen Wochenbeitrag zu entrichten (Gesetz § 140 Abs. 2). Als Anfangstag der
Woche (Arbeitswoche) gilt der Montag (Gesetz § 30 Abs. 1).
Ist ein Versicherter bei Beginn einer Woche erwerbslos und tritt erst im
Laufe der Woche in eine versicherungspflichtige Beschäftigung ein, so hat der be-
treffende Arbeitgeber, auch wenn er den Versicherten nur einen Tag oder einen Theil
eines Tages beschäftigt, den vollen Wochenbeitrag zu zahlen.
Krankheit und Militärdienst.
6.
Als Beitragswochen werden, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen,
diejenigen vollen Wochen (von Montag bis Sonntag gerechnet) in Anrechnung ge-
bracht, während deren Versicherte
behufs Erfüllung der Wehrpflicht in Friedens, Mobilmachungs- oder
Kriegszeiten zum Heere oder zur Marinc eingezogen gewesen sind,
in Mobilmachungs= oder Kriegszeiten freiwillig militärische Dienst-
leistungen verrichtet haben,
. wegen bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundener
Krankheit an der Fortsehung ihrer Verufsthätigkeit verhindert gewesen
sind.
Diese Aurechnung erfolgt jedoch nur bei solchen Personen, welche vor den
in Rede stehenden Zeiten berufsmäßig einc die Versicherungspflicht begründende Be-
schäftigung nicht lediglich vorübergehend ausgenommen haben.
Die an eine Krankheit sich anschließende Genesungszeit wird der Krankheit
gleichgeachtet. Dasselbe gilt von einem regelmäßig verlaufenden Wochenbette für die
Dauer der dadurch veranlaßten Erwerbsunfähigkeit, aber höchsteus für sechs Wochen
von der Entbindung an gerechuct.
Die Aurechunng findet nicht statt
a) wenn der Betheiligte sich die Krankheit vorsählich oder bei Begehung
eines durch strasgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch
Trunkfälligkeit zugezogen hat,
b) wenn die Krankheit oder Militärdienstzeit in eine Zeit fällt, während
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