Meldepflicht.
E 11.
Die für die Krankenkasse bestimmten An= und Abmeldungen sind zugleich
für die Invalidenversicherung wirksam.
Sollen für die Dauer der Unterbrechung eines ständigen Arbeitsverhältnisses
Invalidenversicherungsbeiträge nicht geleistet werden, so ist die Ab= und Anmeldung
für die Zwecke der Invalidenversicherung durch den verpflichteten Arbeitgeber auch
dann zu bewirken, wenn die Fortsetzung des Krankenversicherungsverhältnisses be-
absichtigt wird.
Arbeitgeber, welche dieser Verpflichtung nicht nachkomunen, können von der
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis zu 20 Mk belegt werden
(Gesetz § 179 in Verbindung mit §5 206 der Satungen der Versicherungsanstalt).
Im Fall des Abs. 2 kann die Krankenkasse auf eine besondere Au-- und Ab-
meldung verzichten, wenn der Nachweis der Nichtbeschäftigung in beinzeluen Wochen
durch Vorlegung ordnungsmäßig geführter Lohnlisten geführt wird.
Beitragsmarken.
9§9 12.
Für die von den Arbeitgebern und Freiwilligversicherten erhobenen Beiträge
sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes- Versicherungsanstalt bei einer inner-
halb des Beziuks der Letteren gelegenen Postanstalt oder einer der sonst bekannt
gegebenen Markenverkaufsstellen anzukaufen und t die Qnittungskarten der Ver-
sicherten einzukleben (Vergl. 56§ 15 und 18
Das Einkleben der Marken hat sofort be längstens innerhalb einer Woche
nach Ablieferung der Beiträge zu geschehen.
Das Einkleben der Marken erfolgt in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen
Felder der Qunittungskarten dergestalt, daß freie Zwischenräume vermieden werden
(Gesetz § 149).
Entwerthung der Marken.
§W 13.
Die Krankenkassen v. haben die den eingezogenen Beträgen entsprechenden
Marken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen.
Die Entwerthung hat in der Weise zu erfolgen, daß auf die einzelnen
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Entwerthungs-
tag in Ji# deutlich vermerkt wird,
z. B (Man#)
5.3.00.