Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Quittungskarten. 
Die Quittungskarten werden den Krankenkasfen K. unentgeltlich von der 
Thüringischen Landes-Versicherungsanstalt geliefert und sind von den Ausnahmen 
Ziffer XXXVIII Abs. 2 der Anweisung, betr. das Verfahren bei der Ausstellung 
und dem Umtausch, sowie bei der Ernenerung (Ersetzung) von Quittungskarten, ab- 
gesehen, unentgeltlich an die Versicherten abzugeben. 
Wegen der Ausstellung 2c. der Quittungskarten wird auf die ebenbezeichnete 
Anweisung verwiesen. 
Für die mit der Ausstellung und dem Umtausch pp. der Quittungskarten 
verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von 1 5% des Werthes der verwendeten 
Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr (§ 21) zu berechnen ist. 
815. 
Das Einkleben der Beitragsmarken ist nur in solche Quittungskarten zu be- 
wirken, welche auf den Namen des in Frage kommenden Versicherten ausgestellt sind. 
Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen 
und sie behufs Einklebens der Marken zu den hierfür vorgesehenen Zeiten vorzu- 
legen (Gesetz 33 141, 149, 150). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde durch 
Geldstrafen bis zu 10 Mk. angehalten werden (Gesey § 131 Abs. 2. Ist der 
Versicherte mit einer Quittungskarte nicht versehen oder lehnt er deren Vorlegung 
ab, so ist der Arbeitgeber berechtigt, für Rechnung des Versicherten eine solche anzu- 
schaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten. 
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte, solange die Erhebung der 
Beiträge n Vermittelung der Krankenkasse erfolgt, bei dieser zu hinterlegen 
(Gesetz 8 1 
Im ierese der Vereinfachung des Geschäftsganges ist darauf hinzuwirken, 
S von dieser Berechtigung möglicht von allen Versicherten Gebrauch gemacht wird. 
Es ist anzunehmen, daß die Absicht besteht, die der Krankenkasse vorgelegten 
Quittungskarten zu hinterlegen, wenn die Rückgabe nicht ausdrücklich gefordert wird. 
Eine Inrüshaltung der Quittungskarte gegen den Willen des Versicherten 
darf nicht erfolg 
Soweit uunt ven Rechte der Hinterlegung der Quistungskarten bei der 
en Gebrauch gemacht wird, sind die Quittungskarten in der Reihenfolge 
r Beitragserhebung zu Grunde gelegten Heberegisters zu ordnen und, gegen 
H# und Feuchtigkeit geschützt, sorgfältig aufzubewahren. 
8 16. 
Fehlt einem Versicherten die Quitkungskarte, weil sein Arbeitgeber die bis- 
herige, noch verwendbare Quittungskarte widerrechtlich einbehallen hat, so ist eine 
neue Karte mit der auf die Nummer der zurückbehaltenen Karte folgenden Nummer
	        
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