Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Dieser Markenbestand ist nach Maßgabe des Bedarfs unter Verwendung der 
erhobenen Beiträge fortlaufend zu ergänzen. 
Die Kasse muß stets in Beitragsmarken oder baarem Gelde soviel vorräthig 
haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrathe und den eingehobenen Beiträgen 
(69), soweit für letztere nicht bereits nachweislich Marken in die Quiktungskarten 
eingeklebt sind, entspricht. 
6 19. 
Die Geld= und Markenbestände der Invalidenversicherung sind wie die der 
Krankenversicherung und von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren. 
Kontrole. 
8 20. 
Den Kontrolbeamten und den vom Vorstand der Anstalt mit Revisionen 
betrauten Beamten sind die Bestände, Bücher und Quittungskarten zur Prüfung 
vorzulegen, auch die Quittungskarten auf Verlangen gegen Bescheinigung auszuant- 
worten. 
Hebegebühr. 
*21. 
Für Erhebung der Beiträge erhalten Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, 
Geeneintskrankenreicherungen 5⅝, Betriebs= (Fabrik-), Ban- und Knappschafts- 
krankenkusten 2%% des Werthes der verwendeten Beitragsm 
e Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in ¶ nhiertelahrien oder 
sührichedd *—* auf Grund von Nachweisungen (Anlage 6 
ie stattgesundene Markenverwendung ist vom Vorsitenden und Rechnungs- 
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen. 
22. 
Die Abänderung und Ergänzung diese Aweisung blribt vorbehalten. 
Die Verwendung anderer als der unter B. C. D. E beigefügten Forullar 
ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Unweisung, insbesondere der 39 9 
10, entsprechen.
	        
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