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vom 30. März 1901,
betreffend die Arbeitsbücher nach den Vorschriften der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Juli 1900 (Reichs-Gesetzblatt Seite 871).
Mit Rücksicht auf die veränderte Fassung, welche einige auf die Arbeits-
bücher sich beziehende Vorschriften der Gewerbeordnung erfahren haben, wird in
theilweiser Abänderung der Regierungs-Bekanntmachungen vom 24. März 1892
und vom 16. April 1892 (Gesetzsammlung Seite 20 und Seite 25) Folgendes be-
kannt gegeben.
1.
Die Aushändigung des Arbeitsbuches nach rechtmäßiger Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses hat durch den Arbeitgeber bei Arbeilern unter 16 Jahren an
den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen. Bei Arbeitern über 16 Jahren hat dies
dann zu geschehen, wenn der gesetzliche Vertreter es ausdrücklich verlangt, andern=
falls hat die Aushändigung an den Arbeiter selbst zu erfolgen.
In den Fällen, in denen an sich die Aushändigung an den gesetzlichen Ver-
treter zu erfolgen hätte, kann mit Genehmigung des zuständigen (8 108
der Gewerbeordnung) Gemeindevorstandes das Arbeitsbuch auch an die zur
gesetzlichen Verlretung nicht berechtigte Mutler oder einen sonstigen Angehörigen
oder unmittelbar an den Arbeiter ausgehändigt werden.
Diese Genehmigung ist insbesondere dann zu ertheilen, wenn die Aushändigung
des Arbeilsbuches an den gesetzlichen Vertreter wegen dessen Abwesenheit oder Er-
krankung schwer zu bewirken ist oder wegen dessen mangelnder geistiger oder sittlicher
Qualisikation dem Interesse des jugendlichen Arbeiters nicht entsprechen würde.
Die Aushäundigung an „sonstige Angehörige“ ist nur dann zu genehmigen,
wenn der Aushändigung an die Mutter Gründe der vorbezeichneten Art oder andere
triftige Gründe entgegenstehen, und endlich die Aushändigung an den Arbeiter selbst
nur dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall
ist (s 107 der Gewerbeordnung).
2.
Die Ausstellung des Arbeitsbuches erfolgt durch die zuständige Ortspolizei-
behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Arbeiters.