Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

509. 
Wird der Antrag auf Ausstellung nicht vom gesetlichen Vertreier gestellt 
so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu erfordern, daß der gesetzliche Vertreter 
dem Antrage zustimmt, oder, wenn dessen Erklärung nicht beschafft werden kann, 
oder wenn der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne genügenden Grund und 
zum Nachtheil des Arbeiters verweigert, daß die Gemeindebehörde desjenigen Ortes 
die Zustimmung des gesegzlichen Vertrelers ergänzt hat, wo der Arbeiler seinen letzten 
dauernden Aufenthalt gehabt oder wo er, in Ermangelung eines solchen innerhalb 
des Deutschen Reichs, seinen ersten Arbeitsort im Deutschen Reich gewählt hat. 
Daß die Erklärung des gesehlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird 
in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn der lebterc körperlich oder geistig 
unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder 
der Art ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist. 
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertrelers ist durch eine 
mündliche oder schriftliche Erklärung, der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters ist durch eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen 
Gemeindebehörde zu erbringen (§ 108 der Gewerbeordnung). 
3. 
Unter Berücksichtigung der abgcänderten Bestimmungen der Gewerbeordnung 
in Ansehung der Arbeitsbücher ist für diese auch eine andere Einrichtung festgestellt 
worden. 
Die bereits ausgegebenen Arbeitsbücher nach dem alten Formular dürfen 
weiter verwendet werden; neue Arbeitsbücher aber dürfen nur nach der neu festge- 
stellten Einrichtung zur Ausgabe gelangen. 
4. 
Die entgegenstchenden Bestimmungen in Ziffer 1 und 5 der Regierungs- 
Bekanntmachung vom 24. März 1892 und in Ziffer 1 des Abschnittes & der Re- 
gierungs-Bekanntmachung vom 16. April 1892 verlieren durch die Bestimmungen 
gegenwärtiger Bekanntmachung ihre Gültigkeit. 
Greiz, am 30. März 1901. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
von Meding. 
Saupe.
	        
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