509.
Wird der Antrag auf Ausstellung nicht vom gesetlichen Vertreier gestellt
so hat die Ortspolizeibehörde den Nachweis zu erfordern, daß der gesetzliche Vertreter
dem Antrage zustimmt, oder, wenn dessen Erklärung nicht beschafft werden kann,
oder wenn der gesetzliche Vertreter die Zustimmung ohne genügenden Grund und
zum Nachtheil des Arbeiters verweigert, daß die Gemeindebehörde desjenigen Ortes
die Zustimmung des gesegzlichen Vertrelers ergänzt hat, wo der Arbeiler seinen letzten
dauernden Aufenthalt gehabt oder wo er, in Ermangelung eines solchen innerhalb
des Deutschen Reichs, seinen ersten Arbeitsort im Deutschen Reich gewählt hat.
Daß die Erklärung des gesehlichen Vertreters nicht zu beschaffen sei, wird
in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn der lebterc körperlich oder geistig
unfähig ist, eine Erklärung abzugeben, oder wenn sein Aufenthalt unbekannt oder
der Art ist, daß ein mündlicher oder schriftlicher Verkehr mit ihm nicht möglich ist.
Der Nachweis der Zustimmung des gesetzlichen Vertrelers ist durch eine
mündliche oder schriftliche Erklärung, der Nachweis der Ergänzung der Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters ist durch eine schriftliche Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde zu erbringen (§ 108 der Gewerbeordnung).
3.
Unter Berücksichtigung der abgcänderten Bestimmungen der Gewerbeordnung
in Ansehung der Arbeitsbücher ist für diese auch eine andere Einrichtung festgestellt
worden.
Die bereits ausgegebenen Arbeitsbücher nach dem alten Formular dürfen
weiter verwendet werden; neue Arbeitsbücher aber dürfen nur nach der neu festge-
stellten Einrichtung zur Ausgabe gelangen.
4.
Die entgegenstchenden Bestimmungen in Ziffer 1 und 5 der Regierungs-
Bekanntmachung vom 24. März 1892 und in Ziffer 1 des Abschnittes & der Re-
gierungs-Bekanntmachung vom 16. April 1892 verlieren durch die Bestimmungen
gegenwärtiger Bekanntmachung ihre Gültigkeit.
Greiz, am 30. März 1901.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
von Meding.
Saupe.