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15. N 4 M. 4 4
vom 13. April 1901,
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend.
Nachstehende „Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900“ werden
in Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches
vom 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Greiz, am 13. April 1901.
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung.
J. V.
von Meding.
Saupe.
Berlin, W. 66, den 8. April 1901.
Aenderungen
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden
Punkten geändert:
1) Im § 3 „Ausenseite“ ist im Abs. 1 nach dem ersten Satze —
also binter dem Worte „vermerken“ nachzutrage
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen ut erthangabe 14).
auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
2) Im § 7 „Postkarten“ sind die ersten beiden Sätze des Abs. IV
— von „Der Empfänger“ bis „des Absenders“. — zu streichen.
3) Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. X Ziffer 7 Zeile 3 zu setzen
statt „den Tag“: die Zeit
4) Im § 12 „Packete“ erhält Abs. III folgenden Wortlaut:
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder
Packeten mit Werthangabe sowie von Einschreibpaketen. mit Packelen mit Werthau-