Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

60 
15. N 4 M. 4 4 
vom 13. April 1901, 
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Nachstehende „Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900“ werden 
in Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches 
vom 28. Oktober 1871 (R.-G.-Bl. Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Greiz, am 13. April 1901. 
Fürstlich Reuß-Plaui. Landesregierung. 
J. V. 
von Meding. 
Saupe. 
  
Berlin, W. 66, den 8. April 1901. 
Aenderungen 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden 
Punkten geändert: 
1) Im § 3 „Ausenseite“ ist im Abs. 1 nach dem ersten Satze — 
also binter dem Worte „vermerken“ nachzutrage 
Diese sämmtlichen Angaben können, außer bei Sendungen ut erthangabe 14). 
auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
2) Im § 7 „Postkarten“ sind die ersten beiden Sätze des Abs. IV 
— von „Der Empfänger“ bis „des Absenders“. — zu streichen. 
3) Im § 8 „Drucksachen“ ist im Abs. X Ziffer 7 Zeile 3 zu setzen 
statt „den Tag“: die Zeit 
4) Im § 12 „Packete“ erhält Abs. III folgenden Wortlaut: 
III Eine Vereinigung von gewöhnlichen Packeten mit Einschreibpacketen oder 
Packeten mit Werthangabe sowie von Einschreibpaketen. mit Packelen mit Werthau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.