Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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5) Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß“ sind in der fünf- 
ben Zeile des Abs. VII die Worte „oder seines Bevollmächtigten“ zu 
eichen. 
6) He venfeeleen 8 0) ist am Schlusse der Bestimmungen unter Abs. XIII 
inzuzufügen 
st ein Phamelsevoistrele oder Nachlaßpfleger ernannt, so sind die Sen- 
dungen an “7 aushuhänd igen. 
) „Abholung der Postsendungen“ ist unter Abs. I der dritt 
d vie Aushändigung erfolgt innerhalb der Postschalterdienststunden.“ 
Uustreichen. 
16 #iult II und lIlI sind folgende Bestimmungen einzuschieben: 
Die Aushändigung erfolgt entweder am Postschalter innerhalb der Post- 
nrkbs s22 (§ 30 II) oder, wenn die Postbehörde dem Abholer auf beson- 
deren Antrag ein verschliesbares Abholungsfach (Schließfach) überlassen hat, durch 
Einlegen in dieses Fach, dessen Leerung durch den Abholer nach besonderer Festsetzung 
der Postverwaltung auch außerhalb der Postschalterdienststunden zulässig ist. Auch 
bei Ueberlassung eines Schlichfachs müssen Sendungen, die ihres Umfanges wegen 
nicht darin aufgenommen werden können, Nachnahmesendungen und mit Porto be- 
lastete Sendungen, wenn der Empfänger das Porto nicht stunden läßt, am Postschalter 
in Empfang genommen werden. 
III Für die Ueberlassung eines verschließbaren Abholungsfachs nebst zwei 
Schlüsseln wird eine jährliche Gebühr von 12 Mark bei gewöhnlicher Größe und 
18 Mark bei größerer Abmessung erhoben. Die Gebühr ist vierteljährlich im Voraus 
zu entrichten. Die Ueberlassung geschieht zunächst auf die Dauer eines Jahres. 
Fällt der Endpunkt nicht mit dem Ablauf eines Kalendervierteljahres zusammen, so 
dauert die Ueberlassung bis zum Ablaufe des Vierteljahrs. Erfolgt nicht drei Monate 
vorher eine schriftliche Kündigung, so verlängert sich die Ueberlassung auf unbestimmte 
Zeit unter Vorbehalt einer dreimonatigen, nur zum Ende eines Kalendervierteljahrs 
zulässigen schriftlichen Kündigung. 
Eine Verpflichiung zur Ueberlassung von Schließfächern besteht für die Post- 
verwaltung nicht. Diese ist auch berechtigt, die Ueberlassung eines Faches jederzeit 
ohne Kündigung zurückzuzichen; alsdann wird die erhobene Gebühr u. U. antheil- 
mäßig zurückgezahlt. 
Sodann sind die Abs. II bis VI mit IV bis VIII anderweit zu bezeichnen. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Mai 1901 in Kraft. 
Der Neichskanzler. 
von P#ilicen.
	        
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