Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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Plauen, Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 
ꝛc. rc. ꝛc. 
verordnen auf Antrag Unserer Landesregierung was folgt. 
A. 
Die §5 1 und 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892 mit 
den durch die Landesherrliche Verordnung vom 2. Juli 1892 bestimmten Aenuder-= 
ungen — Gesehsammlung Seite 48 und 51 — werden durch die folgenden Be- 
stimmungen ersetzt: 
Die Beschäftigung von Gechülfes Lingen und Arbeitern im Handels- 
gewerbe zund der Deneret i2 InKelen-Verinulautlen, un i Sonn= und Festtagen 
ist im Au#esseinen verboten und — überall mit Ausschluß der Zeit 
währenb des Hauptgottesdienstes und einer halben Stunde vor 
Beginn und nach Beendigung desselben — nnur gestattet: 
1. an den Sonn= und Festtagen — mit Ausnahme des ersten Weihnachts-, 
Oster= und Pfingstfeiertages, des Charfreitags und des Bußtags 
für den Verkauf von Bäckereiwaaren durch die Bäcker: von 5 Uhr 
Morgens bis 2 Uhr Nachmittags und von 7 bis Z Uhr Abends, 
für den Verkauf von Konditoreiwaaren durch die Konditoren: von 6 
Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags und von 7 bis 8 Uhr Abends, 
für den Verkauf von. Milch durch die Produzenten und Händler: von 
5 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags uud von 6 bis 8 Uhr Abends, 
für den Verkauf von Fleisch, Wurstwaaren und Fett durch die Produzen= 
ten und Händler, von Eis und Mineralwasser, von dem täglichen Be- 
dürfniß dienenden rohen Erzengnissen des Garten= und Obstbaues: von 
6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags und von 6 bis 8 Uhr 
Abends. 
für den Verkauf aller sonstigen, vorshend- ict aufgeführten Waaren: 
von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmit 
II. n den letzten drei Sonntagen vor Piehaned s den Verkauf der in 
1 1, 2 und 5 bezeichneten Waaren außer in den dort bestimmten Zeiten 
anch von 2 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Abends, 
für den Verkauf der in No. 1 3 und 4 bezeichneten Waaren außer in den 
dort bestimmten Zeiten auch von 2 Uhr Nachmittags bis 6 Uhr Abends, 
III. am ersten Weihnachts-, Oster= und Füingstieiertag. am Charfreitag und am 
Bußtag für den Verkauf der unter 1 1 bis 4 genannten Waaren sowie von 
Tabak und Cigarren: von 6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags. 
, §2· 
Es ist verboten, während der Stunden, in denen der Verkauf einzelner 
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