64
Plauen, Herr zu Greiz, Cranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
ꝛc. rc. ꝛc.
verordnen auf Antrag Unserer Landesregierung was folgt.
A.
Die §5 1 und 2 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. Juni 1892 mit
den durch die Landesherrliche Verordnung vom 2. Juli 1892 bestimmten Aenuder-=
ungen — Gesehsammlung Seite 48 und 51 — werden durch die folgenden Be-
stimmungen ersetzt:
Die Beschäftigung von Gechülfes Lingen und Arbeitern im Handels-
gewerbe zund der Deneret i2 InKelen-Verinulautlen, un i Sonn= und Festtagen
ist im Au#esseinen verboten und — überall mit Ausschluß der Zeit
währenb des Hauptgottesdienstes und einer halben Stunde vor
Beginn und nach Beendigung desselben — nnur gestattet:
1. an den Sonn= und Festtagen — mit Ausnahme des ersten Weihnachts-,
Oster= und Pfingstfeiertages, des Charfreitags und des Bußtags
für den Verkauf von Bäckereiwaaren durch die Bäcker: von 5 Uhr
Morgens bis 2 Uhr Nachmittags und von 7 bis Z Uhr Abends,
für den Verkauf von Konditoreiwaaren durch die Konditoren: von 6
Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags und von 7 bis 8 Uhr Abends,
für den Verkauf von. Milch durch die Produzenten und Händler: von
5 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags uud von 6 bis 8 Uhr Abends,
für den Verkauf von Fleisch, Wurstwaaren und Fett durch die Produzen=
ten und Händler, von Eis und Mineralwasser, von dem täglichen Be-
dürfniß dienenden rohen Erzengnissen des Garten= und Obstbaues: von
6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags und von 6 bis 8 Uhr
Abends.
für den Verkauf aller sonstigen, vorshend- ict aufgeführten Waaren:
von 7 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmit
II. n den letzten drei Sonntagen vor Piehaned s den Verkauf der in
1 1, 2 und 5 bezeichneten Waaren außer in den dort bestimmten Zeiten
anch von 2 Uhr Nachmittags bis 7 Uhr Abends,
für den Verkauf der in No. 1 3 und 4 bezeichneten Waaren außer in den
dort bestimmten Zeiten auch von 2 Uhr Nachmittags bis 6 Uhr Abends,
III. am ersten Weihnachts-, Oster= und Füingstieiertag. am Charfreitag und am
Bußtag für den Verkauf der unter 1 1 bis 4 genannten Waaren sowie von
Tabak und Cigarren: von 6 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags.
, §2·
Es ist verboten, während der Stunden, in denen der Verkauf einzelner
———--i-x
A