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vom 17. Mai 1901,
betr. Veränderung unter den Mitgliedern der gemeinschaftlichen
Sachverständigen-Vereine.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Januar
1891 (Ges. S. S. 4) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle
des verstorbenen Architekten, Hofbaumeisters Otto Minckert in Weimar der Groß-
herzoglich Sächsische Baurath Karl Reichenbecher daselbst als stellvertretendes
Mitglied des gewerblichen Sachverständigen-Vereins ernannt worden ist.
Greiz, den 17. Mai 1901.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
21. Regierungs-Verordnung
vom 22. Mai 1901
zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 14 des Gesetzes, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900
(Reichsgesetzblatt S. 321).
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimi wird zur Ausführung des Gesehes,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Juni 1900 im Anschlusse
an die Regierungs-Verordnung vom 20. August 1900 verordnet, was folgt:
I. Zu Artikel 1 und 5.
1. Hat der Unternehmer den Antrag auf Gestattung der unverzüglichen Aus-
führung der Baulichkeiten einer genehmigungspflichtigen Anlage rechtzeitig, d. h. vor
Schluß der Erörterung über die Einwendungen (Gewerbeordnung 98 19 und 25)
gestellt, so ist die Verhandlung auch auf diesen Antrag auszudehnen.
gem Antrage darf nur dann Folge gegeben werden, wenn anzunehmen
ist, daß der Unternehmer die von ihm nachgesuchte Erlaubniß ohne wesentliche
Aenderung des Planes der baulichen Anlagen erhalten wird und seine Interessen
durch die Hinausschiebung der Bauausführungen bis zur Rechtskraft des Bescheids
ernstlich gefährdet werden würden.
Liegt die Möglichkeit vor, daß im Falle der Ablehnung des Antrags auf