Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1901. (50)

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20 M gi as MWes. 4 4. 
vom 17. Mai 1901, 
betr. Veränderung unter den Mitgliedern der gemeinschaftlichen 
Sachverständigen-Vereine. 
  
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 5. Januar 
1891 (Ges. S. S. 4) wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle 
des verstorbenen Architekten, Hofbaumeisters Otto Minckert in Weimar der Groß- 
herzoglich Sächsische Baurath Karl Reichenbecher daselbst als stellvertretendes 
Mitglied des gewerblichen Sachverständigen-Vereins ernannt worden ist. 
Greiz, den 17. Mai 1901. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
  
21. Regierungs-Verordnung 
vom 22. Mai 1901 
zur Ausführung der Artikel 1, 5 und 14 des Gesetzes, betreffend 
die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 
(Reichsgesetzblatt S. 321). 
Mit Höchster Genehmigung Sorenissimi wird zur Ausführung des Gesehes, 
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 30. Juni 1900 im Anschlusse 
an die Regierungs-Verordnung vom 20. August 1900 verordnet, was folgt: 
I. Zu Artikel 1 und 5. 
1. Hat der Unternehmer den Antrag auf Gestattung der unverzüglichen Aus- 
führung der Baulichkeiten einer genehmigungspflichtigen Anlage rechtzeitig, d. h. vor 
Schluß der Erörterung über die Einwendungen (Gewerbeordnung 98 19 und 25) 
gestellt, so ist die Verhandlung auch auf diesen Antrag auszudehnen. 
gem Antrage darf nur dann Folge gegeben werden, wenn anzunehmen 
ist, daß der Unternehmer die von ihm nachgesuchte Erlaubniß ohne wesentliche 
Aenderung des Planes der baulichen Anlagen erhalten wird und seine Interessen 
durch die Hinausschiebung der Bauausführungen bis zur Rechtskraft des Bescheids 
ernstlich gefährdet werden würden. 
Liegt die Möglichkeit vor, daß im Falle der Ablehnung des Antrags auf
	        
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