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—n 6. „Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des § 41b ist die Fürstliche
Landesregierung.
II. Zu Arkikel 14.
TTitel VII Abschnitt VI, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen).
A. Ausnahmen von der gesetzlichen Mindestruhezeit und Mittagspause.
(5 139 Ziff. 3).
Ausnahmen 7. Von der Ermächtigung, für jährlich höchstens dreißig Tage die Vor-
ren der schriften Kers § 139e des Gesetzes über die den Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern
Muneo in offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben (Kontoren) und
—— Ws- zu gewährende Mindestruhezeit und Mittagspause außer Anwendung
U setzen, haben die Ortspolizeibehörden nur nach Maßgabe des örtlichen Bedürf-
Aaffes Gebrauch zu machen. Dabei ist dauon auszugehen, das, das Höchstmaß der
dreißig Tage nur ausnahmsweise erforderlich sein wird. In Frage kommen nament-
lich die Tage vor dem Weihnachtsfeste und vor den übrigen hohen Festen. Ledig-
lich deshalb, weil an einzelnen Tagen die Gewährung einer ein= und einhalbstün-
digen Mittagspause an die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle ent-
haltenden Gebäudes einnehmenden Angestellten mit Schwierigkeiten verknüpft ist.
wird eine Ansnahme von den heseblichen Vorschriften in der Regel nicht zuzulassen
sein. Die Geschäftsinhaber können sich in diesen Fällen dadurch helfen, daß sie den
Angestellten für diese Tage im Geschäftsgebände Mittagskost gewähren.
8. Die Otspolizeibehörden haben für diejenigen Tage, an welchen alljähr=
lich regelmäßig ein gesteigerter Geschäftsverkehr und ein Bedürfniß nach Ueberbe-
schäftigung stattfindet, die Regelung im Voraus zu treffen.
Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß auch für die Städte nicht schon
alle dreißig vom Gesetze für eine erwciterte Beschäftigung der AAnkestelten. zugelassenen
Tage durch die Festsetzung erschöpft werden, sondern ein Theil dieser Tage für un-
vorhergesehene Fälle aufgespart bleibt. Vor der Fortsetzung sind geeignete am Orte
bestehende Vertretungen der betheiligten Geschäftsinhaber und Angestellten und in
Ermangelung solcher einzelne geeignete Auskunftspersonen zu hören. Die Festsetzung
ist von der Polizeibehörde öffentlich bekannt zu machen und der Fürstlichen Landes-
regierung in Abschrift einzureichen. Auf Abänderungen der Festsezung finden die
vorstehenden Bestimmungen gleichfalls Anwendung.
Ladenschluß. B. Ladenschluß.
139 e. 0
Geseyllcher I. Gesetzlicher Ladenschluß.
Lod#chlut. (5; 139 e).
Sern a. Ausnahmen bis 10 Uhr Abenuds.
übends. (6 139e Abs. 2 Ziffer 2).